Auch die Tatsache, dass sich D.________ zwei Wochen nach dem Vorfall nicht mehr daran erinnern konnte, ob es sich um ein rotes oder silbriges Messer gehandelt habe, spricht in Anbetracht ihrer damaligen Stress- und Ausnahmesituation nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Die Verteidigung führte weiter aus, dass es doch sehr auffällig sei, dass das Messer unter das Bett gerutscht sei und bei der Polizei nicht gefunden worden sei, stattdessen das Opfer das Messer bei der Polizei selber abgegeben habe.