16 die Aussagen von D.________ betreffend das Messer nicht als widersprüchlich (pag. 77 einerseits und pag. 82 andererseits). Der vermeintliche Widerspruch im Ablauf des Messereinsatzes erklärte D.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nachvollziehbar und logisch (pag. 97). Auch die Tatsache, dass sich D.________ zwei Wochen nach dem Vorfall nicht mehr daran erinnern konnte, ob es sich um ein rotes oder silbriges Messer gehandelt habe, spricht in Anbetracht ihrer damaligen Stress- und Ausnahmesituation nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit.