Sie wollte deshalb mit der Anzeige warten, bis sie zusammen mit den Kindern von Zuhause weg war. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte, machte D.________ zum Kerngeschehen in den ersten drei Einvernahmen konstante und übereinstimmende Aussagen. Namentlich schilderte sie in allen drei Befragungen die verbale Drohung, die Bedrohung mit dem Messer, das Festhalten und Umdrehen auf dem Bett, das Zerreissen der Unterhose, den Versuch der Penetration von hinten, ihre Gegenwehr sowie die zweimalige vaginale Penetration ohne Samenerguss, nachdem sie ihren Widerstand aufgegeben hatte.