Zusammenfassend und teilweise ergänzend zu den diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz ist Folgendes hervorzuheben: Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die anfänglichen Aussagen von D.________ (bis zum Rückzug ihrer Aussagen) nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind (nachfolgend Ziff. 6.1.), dass diese Aussagen in den übrigen Beweismitteln Verknüpfungen/Verflechtungen finden (nachfolgend Ziff. 6.2.) und dass sich das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht durch Glaubhaftigkeit auszeichnet (nachfolgend 6.3.). 6.1. Aussagen D.__