6. Beweiswürdigung Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 695). Die Vorinstanz hat die Aussageanalyse (pag. 698ff.) und die Würdigung der konkreten Sachverhalte (pag. 704ff.) sorgfältig und vollständig vorgenommen. Sie hat zu Recht die anfänglichen Schilderungen von D.________ bis zum Rückzug als glaubhaft erachtet und darauf abgestellt. Zusammenfassend und teilweise ergänzend zu den diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz ist Folgendes hervorzuheben: