Der Beschuldigte wurde am 28. September 2014, mithin zwei Tage nach dem Vorfall, durch den Kreisarzt untersucht. Die einzige Verletzung, die in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall gebracht werden konnte, waren einige Kratzer am Brustbein. Geformte Bissverletzungen waren bei dieser Untersuchung nicht erkennbar. Das kleine Hämatom am linken Oberarm könnte aber gemäss dem Bericht des Kreisarztes allenfalls einer Bissverletzung entsprechen.