Diese frischen, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstandenen Hautunterblutungen sind gemäss dem Gutachten zeitlich gut vereinbar mit einer Entstehung zum geltend gemachten Ereigniszeitpunkt. Am Genitale liessen sich keine Verletzungen feststellen, was einen gegen den Willen von Frau D.________ stattgefundenen Geschlechtsverkehr aber nicht ausschliesse. 5.2.7. Körperliche Untersuchung Beschuldigter (pag. 169ff.) Der Beschuldigte wurde am 28. September 2014, mithin zwei Tage nach dem Vorfall, durch den Kreisarzt untersucht.