Am 3. März 2016 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten ein undatiertes Schreiben von D.________ ein, in welchem diese die Vorwürfe gegen ihren Ehemann zurücknahm. Sie schrieb, ihre Aussage des Vergewaltigungsvorwurfes sei falsch gewesen, sie habe diese aus Angst gemacht, dass ihr Ehemann die Kinder nach Tunesien mitnehmen und nicht zurückbringen könnte. Seit der Trennung habe sich das Verhalten ihres Ehemannes stark verändert und seit Dezember 2015 lebten sie wieder zusammen. Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 8. März 2016 (pag. 633ff.) An der Hauptverhandlung vom 8. März 2016 berief sich D.________ auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.