Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die wesentlichen Aussagen und Beweismittel vorab darzulegen, sondern begann direkt mit der Beweiswürdigung und gab die Aussagen im Rahmen ihrer sehr ausführlichen Beweiswürdigung wieder. Da der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Vorwurf bestreitet und die Verteidigung bemängelt, die von der Vorinstanz vorgetragenen beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, kommt insbesondere der Würdigung der Aussagen von D.________, der Aussagen des Beschuldigten und der weiteren objektiven Beweismittel entscheidende Bedeutung zu.