Vorbemerkungen Als subjektive Beweismittel zum Kerngeschehen liegen die Aussagen des Opfers und die Aussagen des Beschuldigten vor. Zum Rahmengeschehen haben die Freundin des Opfers – I.________ – sowie die Mutter des Opfers – J.________ – Aussagen gemacht. Als objektive Beweismittel liegen dem Gericht die Untersuchungsberichte des IRM sowie die Auswertungen der Mobiltelefone vor. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die wesentlichen Aussagen und Beweismittel vorab darzulegen, sondern begann direkt mit der Beweiswürdigung und gab die Aussagen im Rahmen ihrer sehr ausführlichen Beweiswürdigung wieder.