5 rungsrecht und machte keine Aussagen zum Vergewaltigungsvorwurf. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 bezeichnete sie den Vergewaltigungsvorwurf erneut als falsch und führte die Gründe für die Falschbezichtigung auf. Vorliegend geht es in der folgenden Beweiswürdigung (Ziff. 6) in erster Linie darum, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten zu beurteilen.