4 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Die Kammer ist zudem aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Vorwurf der Vergewaltigung