4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen: - Ziff. I. Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten - Ziff. II.2. Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Ziff. II.3. Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung - Ziff.