Hierauf reichte die Verteidigung am 26. Juli 2016 bei der 1. Strafkammer des Obergerichts form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch der Vergewaltigung, auf die Sanktion (in Bezug auf die Geldstrafe und Freiheitsstrafe) und auf die Kostenfolge (pag. 750). Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die C.________ (Zivilklägerin bezüglich Sachbeschädigung) mit, auf eine An-