2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 16. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 675). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 688ff., 742f.). Hierauf reichte die Verteidigung am 26. Juli 2016 bei der 1. Strafkammer des Obergerichts form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch der Vergewaltigung, auf die Sanktion (in Bezug auf die Geldstrafe und Freiheitsstrafe) und auf die Kostenfolge (pag.