Zudem wurde eine Übertretungsbusse von CHF 100.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2014, ausgesprochen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18‘195.90 auferlegt und das amtliche Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D.________ wurden festgesetzt. Der Beschuldigte wurde weiter verurteilt zur Bezahlung von Schadensersatz in der Höhe von CHF 268.20 an die Zivilklägerin C.________ (pag. 658ff.).