Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 259 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2017 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schödler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, Hinderung einer Amtshandlung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 9. März 2016 (PEN 15 250) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................3 2. Berufung ......................................................................................................................3 3. Anträge der Parteien....................................................................................................4 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................4 II. Vorwurf der Vergewaltigung .............................................................................................5 5. Sachverhalt..................................................................................................................5 6. Beweiswürdigung.......................................................................................................15 7. Rechtliche Würdigung................................................................................................23 III. Strafzumessung .............................................................................................................25 8. Überprüfung durch die Kammer ................................................................................25 9. Strafe für die Vergewaltigung ....................................................................................26 10. Strafe für die weiteren Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und qualifiziert begangene SVG-Widerhandlung durch Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand) ..................................................................................................................28 11. Strafvollzug..............................................................................................................29 12. Untersuchungshaft ..................................................................................................31 IV.Kosten und Entschädigung ............................................................................................32 13. Verfahrenskosten ....................................................................................................32 14. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Fürsprecherin B.________ .................32 V. Verfügungen...................................................................................................................33 15. DNA.........................................................................................................................33 16. Biometrische erkennungsdienstliche Daten ............................................................33 VI.Dispositiv ........................................................................................................................34 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 9. März 2016 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines Personen- wagens ohne Berechtigung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten. Dagegen wurde er schuldig erklärt der Vergewal- tigung, begangen am 26. September 2014 zum Nachteil von D.________, der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. September 2014 z.N. von E.________ und F.________, der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 20. September 2014 auf der Polizeiwache in Langenthal, der Sach- beschädigung, begangen am 20. September 2014 in Langenthal z.N. der C.________ sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, qua- lifiziert begangen am 30. Juli 2014 in Roggwil durch Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Nichteinholen des schweizerischen Führerausweises, festge- stellt am 30. Juli 2014 in Wangen a.A. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon wurden 15 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 4 Jahren. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätze zu CHF 70.00, ausma- chend total CHF 10‘500.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2014 sowie teilweise zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. Februar 2016 verurteilt. Zudem wurde eine Übertretungsbusse von CHF 100.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2014, ausgespro- chen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von insge- samt CHF 18‘195.90 auferlegt und das amtliche Honorar der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D.________ wurden festgesetzt. Der Beschuldigte wurde weiter verurteilt zur Bezahlung von Schadensersatz in der Höhe von CHF 268.20 an die Zivilklägerin C.________ (pag. 658ff.). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 16. März 2016 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 675). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde den Parteien die schriftli- che Urteilsbegründung zugestellt (pag. 688ff., 742f.). Hierauf reichte die Verteidi- gung am 26. Juli 2016 bei der 1. Strafkammer des Obergerichts form- und fristge- recht die Berufungserklärung ein und beschränkte die Berufung auf den Schuld- spruch der Vergewaltigung, auf die Sanktion (in Bezug auf die Geldstrafe und Frei- heitsstrafe) und auf die Kostenfolge (pag. 750). Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die C.________ (Zivilklägerin bezüglich Sachbeschädigung) mit, auf eine An- 3 schlussberufung zu verzichten (pag. 757). Auch die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete mit Schreiben vom 8. August ihrerseits auf eine Anschlussberufung (pag. 759). Am 30. August 2016 teilte die C.________ mit, dass sie an der oberinstanzli- chen Verhandlung vom 23. Januar 2017 weder teilnehmen noch sich vertreten las- sen werde und zudem darauf verzichte, schriftliche Anträge zu stellen (pag. 757). 3. Anträge der Parteien Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Strafregisterauszug (pag. 814f.) und ein Leumundsbericht inkl. Betreibungsregisterauszug (pag. 799ff.) eingeholt und den Parteien zu Kenntnis gebracht (pag. 816). Weiter wurde ein Bericht über be- stimmte sichergestellte Gegenstände (Taschenmesser, zerrissener Damenslip) bei der Kantonspolizei eingeholt und den Parteien zu Kenntnis gebracht (pag. 798, 821ff.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen: - Ziff. I. Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten - Ziff. II.2. Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte - Ziff. II.3. Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung - Ziff. II.4. Schuldspruch wegen Sachbeschädigung - Ziff. II.5.1. Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen - Ziff. II.5.2. Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das SVG durch Nichteinholen des schweizerischen Führerausweises - Übertretungsbusse von CHF 100.00 betreffend Schuldspruch Ziff. II.5.2. - Ziff. III.2. amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Fürsprecherin G.________ - Ziff. IV. Verurteilung zu Schadensersatz - Ziff. V.1. Verfügung betreffend eingezogene Gegenstände Durch die 1. Strafkammer zu überprüfen sind damit sämtliche weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs: - Ziff. II.1. Schuldspruch wegen Vergewaltigung und entsprechendes Strafmass - Strafmass betreffend die unangefochtenen Schuldsprüche Ziff. II.2.-.II.5.1. - Kosten- und restliche Entschädigungsfolge (inkl. III.1.) - Ziff. V.2. und 3 Weitere Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstli- che Daten (nicht der Rechtskraft zugänglich) 4 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Die Kammer ist zudem aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Vorwurf der Vergewaltigung 5. Sachverhalt 5.1. Familiäre Vorgeschichte Während eines Ferienurlaubs in Tunesien lernte D.________ den in Tunesien an- sässigen Beschuldigten kennen. Es entwickelte sich eine Liebesbeziehung zwi- schen den beiden und D.________ wurde während eines weiteren Aufenthalts in Tunesien schwanger. Hierauf kam es im 2008 zur Heirat und gemeinsamen Über- siedlung in die Schweiz. Im Oktober 2008 kam das erste Kind zur Welt. Das Ehe- paar hatte finanzielle Engpässe. Es kam schon sehr früh zu Interventionen der Po- lizei wegen häuslicher Gewalt zwischen den Eheleuten, weshalb sich bereits im 2009 das O.________ Sozialzentrum unterstützend in die Familie zwischenschalte- te und für die erste Tochter eine Erziehungsbeistandschaft errichtet wurde. Im 2012 wurde D.________ erneut schwanger und es kam das zweite Kind zur Welt, für welche im 2013 nach erneuter Intervention wegen häuslicher Gewalt zwischen den Eheleuten ebenfalls eine Erziehungsbeistandschaft errichtet wurde. Das Familien- leben mit den zwei kleinen Kindern erwies sich im Alltag für das Paar als schwierig und die Haushaltsführung überfordernd. Es gab weiterhin finanzielle Engpässe im Alltag und es kam zu einer massiven Überschuldung. Der übermässige Alkohol- konsum des Beschuldigten war ebenfalls ein markantes Problem in der Beziehung. Es kam immer wieder zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwi- schen dem Ehepaar. Die Eheleute lebten nach einem Streit auch schon räumlich getrennt voneinander, kehrten aber nach der Versöhnung wieder zueinander zurück. Eingebettet in diese familiäre Vorgeschichte kam es am 26. September 2014 am Morgen früh nach dem Ausgang zum zur Anzeige gebrachten Vorfall. 5.2. Einleitung des Verfahrens und Verhalten von D.________ im Verfahren D.________ meldete sich am 27. September 2014 bei der Kantonspolizei und gab in der gleichentags erfolgten Erstbefragung zu Protokoll, ihr Ehemann habe sie am Tag zuvor vergewaltigt. Der Beschuldigte wurde am gleichen Tag verhaftet und dann in Untersuchungshaft versetzt. D.________ trennte sich hierauf von ihrem Ehemann. Sowohl D.________ wie auch ihr Ehemann wurden mehrmals einver- nommen. An der Befragung vom 8. Oktober 2014 und 29. April 2015 bestätigte D.________ den Vergewaltigungsvorwurf. Die Eheleute entschieden sich im De- zember 2015 für einen gemeinsamen Neustart und wohnen seither auch wieder zusammen. Am 3. März 2016 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten ein unda- tiertes Schreiben von D.________ ein, in welchem diese die Vorwürfe gegen ihren Ehemann zurücknahm und als falsch bezeichnete. An der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 8. März 2016 berief sich D.________ auf ihr Zeugnisverweige- 5 rungsrecht und machte keine Aussagen zum Vergewaltigungsvorwurf. An der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 bezeichnete sie den Ver- gewaltigungsvorwurf erneut als falsch und führte die Gründe für die Falschbezichti- gung auf. Vorliegend geht es in der folgenden Beweiswürdigung (Ziff. 6) in erster Linie dar- um, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten zu beurteilen. Nachdem der Beschuldigte den ihm vom Opfer vorgeworfenen Sachverhalt vollständig bestreitet und das Opfer ihre Aussagen schliesslich zurückgezogen hat, lautet die Kernfrage, ob die Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hat oder vom Opfer erfunden wur- de. 5.3. Vorwurf gemäss Anklage Gemäss Anklageschrift vom 14. September 2015 wird dem Beschuldigten eine Vergewaltigung vorgeworfen, begangen am 26. September 2014 um ca. 06:30 Uhr an der H.________ (Ort) zum Nachteil von D.________, indem er Folgendes tat (pag. 557f.): Der Beschuldigte und D.________ hatten im Schlafzimmer eine verbale Auseinan- dersetzung wegen eines Ladegeräts. Als D.________ das Schlafzimmer verlassen wollte, um der Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen, nahm der Beschuldig- te ein Sackmesser aus der Hosentasche, öffnete es und hielt es aus einer Distanz von ca. 30-50cm auf der Höhe zwischen Nase und Brust gegen D.________. Dabei sagte er, er habe ein Recht mit ihr Sex zu haben und drohte ihr, dass sie am Ende der Nacht beide tot sein werden. Er hielt sie an den Oberarmen fest, schlug sie vier oder fünf Mal mit seinem Unterarm in die Seite und warf sie in den offenen Schrank. Weil der Beschuldigte D.________ vorwarf, ein Intimtatoo zu haben, zog sie sich die Hose aus und schob ihre Unterhose auf die Seite um zu beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Es kam zu einem Handgemenge, weil der stark alkoholisiert Be- schuldigte versuchte, ihr die Unterhosen wegzuziehen. Dabei schlug er sie mit der offenen Hand, zog ihr an den Haaren und schlug sie an die Oberarme. D.________ wehrte sich, indem sie den Beschuldigten mit der flachen Hand zurückschlug und ein Nachttischlämpchen behändigte, welches sie sich zwischen die Beine klemmte, damit er ihr nichts machen konnte. Beim Versuch, ihr das Nachttischlämpchen wegzunehmen, ging es kaputt. Während dieses Handgemenges fiel dem Beschul- digten das Sackmesser aus der Hand. Der Beschuldigte warf D.________ auf das Bett, wo er mit der linken Hand ver- suchte, ihr die Unterhosen wegzureissen, mit der rechten Hand zog er sie an den Haaren. D.________ wehrte sich, indem sie den Beschuldigten kratzte, biss und versuchte, sich aus seinem Griff zu winden. Der Beschuldigte drohte mehrmals, sie zu schlagen und zu töten. Als die Unterhosen zerrissen, versuchte der Beschuldig- te mit der linken Hand die Beine von D.________ auseinander zu drücken und hielt sie mit starkem Griff auf dem Bett fest, indem er mit seinem rechten Oberarm am Oberkörper fixierte. Dem Beschuldigten gelang es nicht, ihre Beine auseinander zu drücken, weil sie sich wehrte und die Beine zusammen drückte. In der Folge drehte der Beschuldigte D.________ auf den Bauch, wobei sie ihre Arme unter ihrem 6 Brustkasten hatte. Er legte sich ihr auf den Rücken, seine Beine recht und links von ihren Beinen, drückte mit seinen Armen ihren Oberkörper nach unten, so dass sie sich nicht mehr wehren konnte und rieb sein Glied zwischen ihrem Gesäss und den geschlossenen Beinen. D.________ versuchte sich dagegen zu wehren, indem sie ihren Kopf nach hinten schlug und sich herauszuwinden versuchte. Nach kurzer Zeit drehte der Beschuldigte D.________ wieder auf de Rücken, schob ihren Pull- over nach oben und versuchte, ihre Brüste zu berühren. Gleichzeitig versuchte er mit den Knien, ihre Beine auseinander zu drücken. Der Beschuldigte hätte auf- grund der körperlichen Gegenwehr von D.________ und aufgrund dessen, dass sie ihn mit Putin, Arschloch und Wixer beschimpfte, ihm deutlich sagte, dass sie das nicht wolle, dass sie lieber tot wäre als mit ihm Sex zu haben und dass er es nicht schaffen werde, sie zu vergewaltigen, erkennen können und müssen, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. D.________ sah irgendwann keinen Ausweg aus der Situation mehr, als den Beschuldigten machen zu lassen. Seine Küsse auf den Mund und im Intimbereich wehrte sie ab und sagte ihm, das Einzige, was er machen könne, sei, in sie einzudringen. Nachdem er sie ohne Prä- servativ vaginal penetriert hatte, begann sie sehr heftig zu weinen und sagte, er habe sie zur Hure gemacht. Darauf liess er kurzzeitig von ihr ab, drang jedoch er- neut vaginal in sie ein. Nachdem sie wiederholte, dass er sie so zur Hure mache, liess er endgültig von ihr ab, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein. 5.4. Beweismittel 5.4.1. Vorbemerkungen Als subjektive Beweismittel zum Kerngeschehen liegen die Aussagen des Opfers und die Aussagen des Beschuldigten vor. Zum Rahmengeschehen haben die Freundin des Opfers – I.________ – sowie die Mutter des Opfers – J.________ – Aussagen gemacht. Als objektive Beweismittel liegen dem Gericht die Untersu- chungsberichte des IRM sowie die Auswertungen der Mobiltelefone vor. Die Vorin- stanz hat darauf verzichtet, die wesentlichen Aussagen und Beweismittel vorab darzulegen, sondern begann direkt mit der Beweiswürdigung und gab die Aussa- gen im Rahmen ihrer sehr ausführlichen Beweiswürdigung wieder. Da der Be- schuldigte den ihm zur Last gelegten Vorwurf bestreitet und die Verteidigung bemängelt, die von der Vorinstanz vorgetragenen beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, kommt insbesondere der Würdigung der Aussagen von D.________, der Aussagen des Beschuldigten und der weiteren ob- jektiven Beweismittel entscheidende Bedeutung zu. An dieser Stelle werden des- halb die wichtigsten Aussagen vorab kurz zusammengefasst wiedergegeben. 7 5.4.2. Aussagen D.________ Anzeigerapport vom 30. Oktober 2014 (pag. 546ff.) Am Samstag 27. September 2014, 17:35 Uhr, ging bei der REZ MEAO telefonisch eine Meldung durch Frau I.________, Kollegin der Geschädigten, ein. Frau I.________ übergab das Telefon an die Geschädigte D.________, welche der Poli- zei schilderte, dass ein verbaler Streit um ein angebliches Intimtatoo eskaliert sei. Ihr Ehemann habe ihr in der Folge im Schlafzimmer mit einem Taschenmesser ge- droht und sie dann vergewaltigt. Sie habe sich mit beissen und kratzen gewehrt. Gestützt auf den geschilderten Sachverhalt wurde die Geschädigte gebeten, sich nach Langenthal zur Polizeiwache zu begeben. Mit der zuständigen Pikettfahnderin begab sich D.________ in die Frauenklinik L.________, wo sie untersucht wurde. Polizeiliche Einvernahme vom 27. September 2014 (pag. 76ff.) Im Anschluss an die ärztliche Untersuchung erfolgte am 27. September 2014 ab ca. 23:31 Uhr die Erstbefragung bei der Polizei. D.________ gab an, ihr Ehemann habe sie am Tag zuvor vergewaltigt. Als sie am 26. September 2014 mit dem ers- ten Zug gegen halb sieben nach Hause zurückgekommen seien, habe ihr Ehe- mann ihr das Ladekabel für ihr Natel nicht geben wollen und ihr Vorwürfe gemacht, wonach sie ausserehelichen Geschlechtsverkehr gehabt haben soll. Er habe ihr gesagt, er habe erfahren, dass sie ein Intimtattoo habe. Um ihm zu zeigen, dass dies nicht so sei, habe sie die Unterhose zur Seite gezogen. Ihr Ehemann habe dann gesagt, wenn andere Sex mit ihr haben könnten, dann wolle er dies auch, er sei schliesslich ihr Ehemann. Der Beschuldigte habe sie dann aufs Bett gedrückt, ein rotes Taschenmesser aus seinem Hosensack genommen, die Klinge geöffnet und im Abstand von ca. 30 Zentimeter gegen ihre Brust gehalten, sie damit aber nie berührt. Er habe gesagt, er habe das Recht, mit ihr Sex zu haben und gedroht, am Ende der Nacht seien sie beide tot. Dann habe er angefangen, an der Unterho- se zu ziehen, die daraufhin kaputt gegangen sei. Sie habe sich gewehrt, ihn ge- kratzt und gebissen. Er habe sie dann auf den Bauch gelegt und von hinten ver- sucht, in sie einzudringen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil sie die Beine fest zusammengepresst habe. Dann habe er sie auf den Rücken gedreht und wiederum versucht, ihr die Beine auseinanderzuziehen, wogegen sie sich lange gewehrt ha- be. Irgendwann habe sie dann aber die Beine geöffnet, weil sie gewollt habe, dass das Ganze endlich aufhöre. Er habe sie dann zwischen den Beinen, auf den Mund und auf die Brüste küssen wollen, wogegen sie sich aber gewehrt habe. Dann sei er in sie eingedrungen. Dabei habe sie stark weinen müssen, was ihn wohl irritiert habe. Er sei dann noch ein zweites Mal eingedrungen, sie habe immer noch ge- weint, und er habe dann aufgehört und auch geweint. Ihr Ehemann sei bei dem Vorfall alkoholisiert gewesen, er sei extrem betrunken gewesen. Nach dem Vorfall habe er ebenfalls geweint und gesagt, sie müsse ihm helfen, er wolle einen Alkoho- lentzug machen. Er habe sie dann unter die Dusche geschickt und anschliessend seien sie die Kinder abholen gegangen, die bei der Tagesmutter übernachtet hät- ten. Auf Frage hin gab sie zu Protokoll, er habe sie hauptsächlich an den Oberar- men geschlagen. Am rechten Kiefer habe er sie auch getroffen. Er habe mit der of- fenen Hand geschlagen, er habe sie auch zu Boden gestossen. Die Kinder habe er nie geschlagen, er habe sie manchmal angeschrien, mehr nicht. 8 Delegierte Einvernahme vom 8. Oktober 2014 (pag. 80ff.) Anlässlich einer weiteren Befragung rund zwei Wochen nach dem Vorfall bestätigte D.________ die gemachten Aussagen. Sie schilderte den Ablauf im Wesentlichen wie in der Erstbefragung, ergänzte diesen aber um einige Einzelheiten. So sagte sie aus, in der Anfangsphase, als er versucht habe, ihr die Unterhose wegzuzie- hen, habe sie sich ein Nachttischlämpchen zwischen die Beine geklemmt, als Blo- ckade. Das Lämpchen sei dann kaputtgegangen, als er versucht habe, ihr dieses wegzunehmen. Sie zeigte auch an der protokollführenden Polizeibeamtin vor, wie genau er sie auf dem Bett fixiert und die Beine auseinanderzudrücken versucht ha- be. Ebenfalls schilderte sie in dieser Einvernahme verbale Äusserungen während des Vorfalls. So zitierte sie den Wortlaut der Drohung zu Beginn des Geschehens in französischer Sprache ("A la fin de la nuit les deux on va été mort", pag. 82). Ebenfalls gab sie ihre eigene Aussage wieder, wonach sie ihm irgendwann gesagt habe, das einzige, was er tun könne, sei in sie einzudringen. Das habe er dann auch gemacht. Sie habe heftig geweint und er habe daraufhin noch gesagt, dass es ihr ja gefallen würde, da sie ja nass sei (pag. 84). Weiter schilderte sie, dass sie ihm nach der ersten Penetration weinend gesagt habe, nun habe er sie zur Hure gemacht, woraufhin er erneut vaginal in sie eingedrungen sei und sie weiterhin ge- weint habe. Sie habe wiederholt, dass er sie zur Hure gemacht habe, worauf er dann aufgehört habe und nicht zum Abschluss gekommen sei (pag. 84). Er habe nicht ejakuliert. Er habe ebenfalls zu weinen begonnen und gesagt, dass er sie ja so sehr liebe und unbedingt Hilfe brauche, um vom Alkohol wegzukommen. Sie seien dann beide unter die Dusche gegangen und hätten die Kinder abgeholt (pag. 85). Die Penetration habe, als sie auf dem Bauch gelegen sei, etwa 8 Minuten ge- dauert und auf dem Rücken vielleicht zwei Mal drei Minuten, das sei schwierig zu sagen (pag. 87). Sie hätten sich gegenseitig beflucht. Es sei mehrheitlich von ihrer Seite her gekommen, weil er ihr das angetan habe, von seiner Seite her weniger. Sie habe zu ihm Putin, Arschloch, Wixer etc. gesagt. Er habe seinerseits während sie sich gewehrt, ihn gekratzt und gebissen habe, mehrfach gesagt, dass sie ster- ben werde, dass er sie umbringen werde. Er habe gesagt: „Je te coupe la tête“ oder „Tu veux je te casse“ oder Tu veux je te tu“ (pag. 87). Sie habe ihm deutlich ausformuliert, dass sie dies nicht wolle. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie lieber tot wäre, als mit ihm Sex zu haben (pag. 88). Sie hätten nicht verhütet, normaler- weise würden sie mit Kondomen verhüten. Den letzten sexuellen Kontakt hätten sie zusammen vor ca. fünf oder sechs Monaten gehabt (pag. 88). D.________ war während der Einvernahme aufgewühlt und weinte immer wieder, was auch mehr- mals verbalisiert wurde. Sie erzählte, sie habe an diesem Tag gegenüber ihrem Mann und den Kindern versucht, sich relativ normal zu verhalten. Am Nachmittag habe sie lange geschlafen. Am Abend sei sie raus gegangen um Zigaretten zu ho- len, dabei habe sie ihre Kollegin I.________ angerufen. Die Kollegin habe ihr gera- ten, die Polizei zu rufen, sie habe dies schon tun wollen, aber nicht, wenn die Kin- der noch zuhause gewesen seien. Sie habe nicht gewollt, dass es erneut zu Ge- waltausbrüchen käme, wenn die Kinder da seien. Sie habe vor ihrem Mann Angst gehabt. Sie habe also geplant, am nächsten Morgen (Samstagmorgen) mit den Kindern zum M.________ das Morgenessen einkaufen zu gehen. Das habe sie mit ihrer Kollegin so abgesprochen. Es habe dann aber in der Ausführung nicht so 9 ganz geklappt, weil ihr Mann mitgekommen sei und sie dann alle zusammen in den M.________ einkaufen gegangen seien. Sie hätten dann noch über die weiteren Aktivitäten an diesem Tag gestürmt. Bis sie dann letztlich ihren Mann habe über- zeugen können, ohne ihn mit den Kindern nach N.________ auf einen Spielplatz zu gehen. Sie sei dann so um 13.30/14.00 bei I.________ in N.________ gewesen, sie seien zusammen auf den Spielplatz gegangen und dann zu I.________ nach Hause. Erst dann habe sie mit der Polizei Kontakt aufgenommen. I.________ habe glaublich die Polizei angerufen und ihr dann das Telefon weitergereicht. I.________ habe bereits am Tag zuvor bei der Polizei erkundigt, wie vorzugehen sei, wenn je- mand Hilfe benötige (pag. 85f.). Einvernahme vom 29. April 2015 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 94ff.) Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme lebten die Parteien getrennt. D.________ gab aber gleich zu Beginn der Befragung zu Protokoll, sie merke, dass es positive Ver- änderungen im Leben ihres Mannes gebe. Die Kinder seien regelmässig bei ihm, und auch als Familie würden sie zusammen Dinge unternehmen. Sie stellte auf Frage hin klar, dass er das Messer schon vorne gehabt habe, als sie das Gestürm wegen dem Ladegerät gehabt hätten, nicht als sie bereits auf dem Bett gelegen seien. Das Messer habe er im Hosensack gehabt. Sie habe aus dem Zimmer ge- hen wollen, weil sie gemerkt habe, dass etwas nicht gut sei und er aggressiv wer- de. Da habe er das Messer aus der Tasche genommen. Er habe ihr das Messer entgegengehalten, auf der Höhe zwischen Nase und Brust, etwa einen halben Me- ter von ihr entfernt. Er habe aber nirgends draufgedrückt (pag. 97). Den Vorwurf der Vergewaltigung und deren Ablauf bestätigte sie dann aber auch in dieser Be- fragung im Kern nochmals gleich wie in den früheren Einvernahmen (pag. 97ff.). Schreiben von Fürsprecherin G.________ vom 30. April 2015 (pag. 523) Mit Schreiben vom 30. April 2015 erklärte D.________ über ihre Verteidigerin Für- sprecherin G.________ das Desinteresse an der Strafverfolgung gegen ihren Ehemann wegen Vergewaltigung und zog sich als Privatklägerin aus dem Verfah- ren zurück. Undatiertes Schreiben von D.________ (pag. 621ff.) Am 3. März 2016 reichte die Verteidigerin des Beschuldigten ein undatiertes Schreiben von D.________ ein, in welchem diese die Vorwürfe gegen ihren Ehe- mann zurücknahm. Sie schrieb, ihre Aussage des Vergewaltigungsvorwurfes sei falsch gewesen, sie habe diese aus Angst gemacht, dass ihr Ehemann die Kinder nach Tunesien mitnehmen und nicht zurückbringen könnte. Seit der Trennung ha- be sich das Verhalten ihres Ehemannes stark verändert und seit Dezember 2015 lebten sie wieder zusammen. Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 8. März 2016 (pag. 633ff.) An der Hauptverhandlung vom 8. März 2016 berief sich D.________ auf ihr Zeug- nisverweigerungsrecht. Sie gab an, das Zusammenleben mit dem Beschuldigten funktioniere sehr gut. Fragen zum Vergewaltigungsvorwurf wie auch zu den Grün- den für den Rückzug ihrer Aussagen beantwortete sie nicht. 10 Oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 (pag. 835ff.) Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte D.________, sie lebe seit Januar 2016 wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Ihr Ehemann habe sich stark verän- dert, das Zusammenspiel funktioniere viel besser und sie würden auch zusammen zu den Kindern und zum Haushalt schauen. Der Alkohol sei nicht mehr im Spiel und die Aggressionen hätten sich auch stark gebessert. Sie führte aus, damals aus Angst, dass ihr Mann mit den Kindern abhauen könnte, eine Falschaussage ge- macht zu haben. Sie wolle jetzt aber auch gegenüber ihren Kindern nicht mit dieser Lüge leben. Auf Frage hin sagte sie, sie habe den Vorwurf irgendwie aufgleisen müssen, hierzu habe sie ihrer Freundin I.________ telefoniert und sei dann später zu ihr gegangen. Auf weitere Frage hin erklärte sie, die sichergestellte Unterhose sei 4-5 Tage zuvor beim wilden Sex kaputt gegangen und die vom IRM festgestell- ten Verletzungen stammen von einem Streit, der vorher stattgefunden habe. 5.2.3. Aussagen Beschuldigter Delegierte Einvernahme vom 28. September 2014 (pag. 122ff.) In der Befragung vom 28. September 2014 erstmals damit konfrontiert, vermutete der Beschuldigte, dass seine Frau einen Weg für die Scheidung suche. In letzter Zeit habe er ihr Angst gemacht, sie habe immer wieder gesagt, sie könne die Poli- zei rufen, sie wisse, was sie sagen müsse (pag. 124). Er habe herausgefunden, dass seine Frau einen Freund habe und sie mit ihrem Handy und Facebook ande- ren schreibe. Er müsse jeden Tag Alkohol trinken, da er es nicht mehr aushalte. Sie wechsle seit ca. vier Monaten ihr Verhalten ständig. Gestern hätten sie noch zusammen geduscht und nun mache sie Anzeige gegen ihn, das verstehe er nicht. Auf Frage hin erklärte er, sie hätten normal Sex, manchmal mehrmals pro Woche manchmal nicht (pag. 124). Der Beschuldigte räumte ein, dass sie am fraglichen Morgen nach der Rückkehr nach Hause Streit gehabt hätten. Es sei darum gegan- gen, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Sie habe ihn dabei an den Oberkörper gegriffen, er sie am Arm gepackt (pag. 125). Die festgestellten Verletzungen seien von diesem Abend (pag. 126). Angesprochen auf sexuelle Kon- takte sagte er aus, sie hätten am Freitagmittag, nachdem sie die Kinder bei der Ta- gesmutter abgeholt hätten und diese am Schlafen gewesen seien, unter der Du- sche Sex gehabt. Dies sei die Idee seiner Frau gewesen (pag. 125). Der Beschul- digte bestritt, seine Frau mit einem Messer bedroht zu haben (pag. 125, 126). Er sei Ausländer und sie profitiere von diesem Umstand, er habe keine Kollegen und keinen Platz, wo er hingehen könne (pag. 127). Seine Frau sei, nachdem sie die Kinder geholt hätten, noch Zigaretten kaufen gegangen. Wenn der Vorfall wirklich so geschehen wäre, wie seine Frau schildere, hätte sie ja bereits zu diesem Zeit- punkt die Polizei alarmieren können (pag. 129). Einvernahme vom 28. September 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 131ff.) Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Vergewaltigung. Er erläuterte die fami- liären und finanziellen Probleme. Er habe gemerkt, dass seine Frau etwas suche, um sich von ihm scheiden zu lassen. Wenn ihr etwas nicht passe, sage sie oft, sie rufe die Polizei und werde ihn ins Gefängnis bringen. 11 Aussagen vor dem Zwangsmassnahmegericht am 1. Oktober 2014 (pag. 138ff.) Der Beschuldigte bestritt den Vergewaltigungsvorwurf und den Vorwurf, seine Frau mit einem Messer bedroht zu haben (pag. 138f.). Er erläuterte, sie hätten die Kin- der am fraglichen Morgen abgeholt und dann während des Mittagsschlafs der Kin- der unter der Dusche Sex gehabt. Das habe aber nicht geklappt, weil er alkoholi- siert und müde gewesen sei. Seine Frau habe dann gesagt, vielleicht würden sie es später machen. Er sei dann schlafen gegangen und seine Frau Zigaretten ho- len. Seine Frau habe dann noch eine Stunde mit einer Freundin telefoniert, die of- fenbar krank gewesen sei. Sie hätten noch Streit gehabt, weil er wieder ein Bier habe trinken wollen und in der Wohnung so ein Chaos geherrscht habe. Dabei ha- be sie ihn geschlagen und gekratzt (pag. 138). Der Beschuldigte räumte ein, ein Problem mit Alkohol und auch mit seiner Aggressivität zu haben (pag. 139). Er ha- be herausgefunden, dass seine Frau mit anderen Männern Kontakt habe und Fotos schicke, er habe sie darauf angesprochen, sie habe ihm aber keine Antwort gege- ben (pag. 140). Delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2014 (pag. 142ff.) Der Beschuldigte bestritt erneut den Vergewaltigungsvorwurf und den Vorwurf, sie mit dem Messer bedroht zu haben (pag. 143). Er mache das nicht mit dem Messer. Er sei lange in der Schweiz. Wenn seine Frau keinen Sex haben wolle, könne er in ein Puff gehen. Er nehme sicher nicht ein Messer gegen sie. Dann nehme er Geld und bekomme erst noch eine schönere als seine Frau (pag. 143). Er habe Proble- me mit dem Alkohol und sei aggressiv, aber nicht mit dem Messer (pag. 144). Er wiederholte, herausgefunden zu haben, dass sie Kontakt mit anderen Männern ha- be. Zu den Streitereien sagte er, 90% sei verbal. Sie drücke ihn auch und sie wür- den auch Sachen kaputt machen. Dann gehe einer raus, um die Sache zu beruhi- gen (pag. 147). Auf Frage, wie der Sex unter der Dusche stattgefunden habe, sag- te er, sie hätten sich gegenseitig shampooniert und geküsst. Er sei alkoholisiert gewesen. Er habe seiner Frau gesagt, dass das so nicht gehe wegen dem Alkohol. Es habe so 2-3 Minuten gedauert. Auf Frage hin sagte er, seine Frau sei von der Position her an der Mauer gewesen. Sie habe das linke Bein angehoben und er sei von hinten in sie eingedrungen. Sie hätten nicht verhütet, er habe zu 80% ohne Kondom Sex mit seiner Frau, er habe das nicht gern, er wisse nicht mal, wo die Kondome seien (pag. 147). Auf Vorhalt, wonach er sie verbal mit dem Tod bedroht haben solle, sagte er, wieso sie denn nicht tot sei, wenn er das gesagt habe, das sei ein Zirkus (pag. 148). Ebenfalls sagte er, er habe in den 8 Jahren noch nie so etwas gesagt und zudem sei er Muslim, in seiner Religion sei dies eine Sünde (pag. 150). Auf Vorhalt des angeblichen Ablaufs der Vergewaltigung mit dem Fest- halten seitens des Beschuldigten, gab er zu Protokoll, er könne das mit seiner Frau nicht machen. Sie wiege 86kg. Wenn sie ihn übrigens schlagen würde, dann schla- fe er drei vier Tage (pag. 148). Sie hätten am Freitagabend nach dem Zigaretten holen Streit gehabt. Sie habe ihn dabei gekratzt und er sie mit den Händen auf das Sofa gedrückt (pag. 149). Seine Frau lüge vielleicht wegen den Kindern. Sie habe ihn darauf angesprochen, ob er das neue Gesetz 50/50 kenne. Sie habe auch ge- fragt, ob er seine Kinder nach Tunesien mitnehmen würde (pag. 150). 12 Einvernahme vom 4. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 154ff.) Der Beschuldigte erläuterte, wie er herausgefunden habe, dass seine Frau mit ei- nem anderen Mann Email-, Skype- und WhatsApp-Kontakt habe (pag. 156). Er hielt daran fest, dass der Geschlechtsverkehr vom 26. September einvernehmlich stattgefunden habe (pag. 158). Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 8. März 2016 (pag. 633ff) Der Beschuldigte führte aus, er trinke seit der U-Haft gar nichts mehr (pag. 636). Auf Frage, ob er am fraglichen Freitagmorgen mit seiner Frau geschlafen habe, antwortete er, seine Frau habe ein Papier geschrieben, er glaube, er müsse nichts mehr dazu sagen (pag. 637). Er lebe wieder mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen. Er sei kein Schweizer, in seiner Kultur könne man etwas wieder flicken, wenn es kaputt gehe. Er wolle nicht über den Vorwurf sprechen, er gewinne dabei nichts, er verliere seine Zeit (pag. 638). Oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 (pag. 835ff.) An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 bestritt er erneut die Vorwürfe und erläuterte, er habe bisher immer die Wahrheit gesagt. Ihre Fami- liensituation sei vorher schlimm gewesen, auch finanziell. Seine Frau habe dann wohl Angst gehabt, dass er mit den Kindern ins Ausland abhauen würde und habe diesen Vorwurf erfunden. Er habe aber seiner Frau in einem Streit nie damit ge- droht, die Kinder mit nach Tunesien zu nehmen. Jetzt laufe es besser, er trinke nur noch ab und zu ein Glas Wein. 5.2.4. Aussagen I.________ vom 20. Oktober 2014 (pag. 107ff.) D.________ hatte anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2014 zu Protokoll ge- geben, sie habe nach dem Vorfall ihre Kollegin I.________ angerufen und dieser erzählt, was vorgefallen sei. Frau I.________ habe ihr geraten, die Polizei zu rufen. Das habe sie aber nicht tun wollen, solange die Kinder noch zu Hause gewesen seien. Am nächsten Nachmittag sei sie dann zu Frau I.________ nach Hause ge- gangen und habe von dort aus die Polizei benachrichtigt (pag. 85/86). I.________ wurde am 20. Oktober 2014 befragt und bestätigte, dass D.________ sie angerufen und erzählt habe, ihr Mann habe sie vergewaltigt und mit dem Mes- ser bedroht. Dies nachdem sie am Telefon zuerst lange geweint und gar nicht ge- sprochen habe. Details der Vergewaltigung habe sie ihr erst erzählt, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei (pag. 109f.). D.________ habe noch erzählt, dass ihr alles wehtue und habe ihr auch die roten Flecken im Bereich des Oberarmes ge- zeigt. D.________ habe erzählt, dass ihr Mann zu ihr gesagt habe, dass sie das ja gewollt habe – die Vergewaltigung. Er habe ihr – als sie sich gewehrt habe – ge- sagt, dass sie es ja wolle (pag. 109). D.________ sei es nicht gut gegangen, sie sei traurig und müde gewesen (pag. 110). Sie habe anfangs nichts gesagt, sondern nur geweint. Dann habe D.________ gesagt, dass er das Schlimmste gemacht ha- be, was er habe machen können. Sie habe gefragt, was denn passiert sei, darauf- hin sei es wieder lange Zeit ruhig gewesen. Dann habe D.________ ihr gesagt, dass er sie vergewaltigt habe (pag. 110). 13 I.________ erläuterte, sie habe schon am Vorabend, also am 26. September ge- gen 23 Uhr die 117er Nummer angerufen und gefragt, was man machen müsse. Sie hätten ihr gesagt, D.________ solle sofort die Polizei kontaktieren, aber D.________ habe dies nicht gewollt, sie habe zuerst mit den Kindern weg gehen wollen. Am Samstagnachmittag 27. September habe sie dann nochmals angeru- fen, als D.________ bei ihr gewesen sei (pag. 108f.). 5.2.5. Aussagen J.________ vom 24. Oktober 2014 (pag. 114ff.) D.________ sagte in der Einvernahme vom 8. Oktober 2014 aus, sie habe am Abend nach dem Vorfall mit ihrer Mutter telefoniert, sie hätten ihrer Mutter alle zum Geburtstag gratuliert, sie habe ihr aber damals noch nichts vom Vorfall erzählt, da der Beschuldigte beim Telefonat auch anwesend gewesen sei (pag. 88). J.________ sagte aus, sie habe ihre Tochter am 26. September, an ihrem eigenen (J.________‘) Geburtstag angerufen, weil ihre Tochter sie nicht angerufen habe. Ih- re Tochter sei kurz angebunden gewesen und die Kinder hätten ihr gesungen. D.________ habe das nicht so gemacht, wie sie das sonst immer gemacht habe, es sei anders gewesen als sonst (pag. 115). Am Sonntag habe die Tochter sie dann nochmals angerufen und erzählt, ihr Mann habe sie vergewaltigt. D.________ habe ihr erzählt, er habe hinterher gesagt, es sei keine Vergewaltigung gewesen, sie sei ja sowieso feucht gewesen. Weiter habe ihre Tochter gesagt, wenn sie da- mals ein Messer gehabt hätte, hätte sie ihn erstochen. Nach Details habe sie nicht gefragt und ihre Tochter habe ihr auch keine solchen erzählt (pag. 115, 118). 5.2.6. Körperliche Untersuchung D.________ (pag. 171ff.) D.________ wurde am 27. September 2014, also am Tag nach dem Vorfall, durch das IRM untersucht. Dabei wurden Druckschmerzen am Kiefer, diverse Hautunter- blutungen am rechten Arm (Oberarm, Ellenbogen, Unterarm), eine Hautunterblu- tung am linken Unterarm, eine Hautrötung am Rücken sowie eine Hautunterblutung am rechten Oberschenkel (Übergang Vorder- zur Innenseite) festgestellt. Diese fri- schen, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstandenen Hautunterblutungen sind gemäss dem Gutachten zeitlich gut vereinbar mit einer Entstehung zum geltend gemachten Ereigniszeitpunkt. Am Genitale liessen sich keine Verletzungen feststel- len, was einen gegen den Willen von Frau D.________ stattgefundenen Ge- schlechtsverkehr aber nicht ausschliesse. 5.2.7. Körperliche Untersuchung Beschuldigter (pag. 169ff.) Der Beschuldigte wurde am 28. September 2014, mithin zwei Tage nach dem Vor- fall, durch den Kreisarzt untersucht. Die einzige Verletzung, die in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall gebracht werden konnte, waren einige Kratzer am Brustbein. Geformte Bissverletzungen waren bei dieser Untersuchung nicht er- kennbar. Das kleine Hämatom am linken Oberarm könnte aber gemäss dem Be- richt des Kreisarztes allenfalls einer Bissverletzung entsprechen. 14 5.2.8. Auswertung Mobiltelefon (pag. 261, 307, 314) Die Auswertung des Mobiltelefons von D.________ belegen, dass am 26./27. Sep- tember 2014 die von D.________ erwähnten Telefonate mit I.________ und J.________ stattgefunden haben. Aus dem Anrufprotokoll geht hervor, dass D.________ am 26. September 2014 um 20:20 Uhr J.________ anrief, die Ge- sprächsdauer belief sich auf 12 Minuten und 44 Sekunden. Weiter geht hervor, dass D.________ am 27. September 2014 um 00:14 Uhr versuchte, I.________ anzurufen, diese dann um 00:33 Uhr D.________ zurückrief, die Gesprächsdauer belief sich auf 49 Minuten und 10 Sekunden. 5.2.9. Sicherstellung Slip/Taschenmesser D.________ beschrieb, sie sei beim Vorfall mit einem roten Taschenmesser be- droht worden (pag. 77) und sie habe damals eine rosa karierte Unterhose getragen (pag. 86), welche der Beschuldigte zerrissen habe (pag. 78). Aus dem Rapport des KTD (pag. 161) geht hervor, dass u.a. ein zerrissener Da- menslip (rosa, weiss, schwarz kariert) und ein rotes Taschenmesser sichergestellt wurden. Gemäss Mail vom 6. Januar 2017 von Herrn K.________ seien keine Do- kumente über die Sicherstellung vorhanden. Das rote Taschenmesser und der Damenslip seien aber aufgrund der Akten der Polizei am 28. September 2014 durch D.________ persönlich übergeben worden (pag. 821). 6. Beweiswürdigung Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 695). Die Vorinstanz hat die Aussageanalyse (pag. 698ff.) und die Würdigung der kon- kreten Sachverhalte (pag. 704ff.) sorgfältig und vollständig vorgenommen. Sie hat zu Recht die anfänglichen Schilderungen von D.________ bis zum Rückzug als glaubhaft erachtet und darauf abgestellt. Zusammenfassend und teilweise ergän- zend zu den diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz ist Folgendes hervor- zuheben: Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die anfänglichen Aussagen von D.________ (bis zum Rückzug ihrer Aussagen) nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind (nachfolgend Ziff. 6.1.), dass diese Aussagen in den übrigen Beweismitteln Verknüpfungen/Verflechtungen finden (nachfolgend Ziff. 6.2.) und dass sich das Aussageverhalten des Beschuldig- ten nicht durch Glaubhaftigkeit auszeichnet (nachfolgend 6.3.). 6.1. Aussagen D.________ a) Aussagen bis zum Rückzug (erste drei Einvernahmen) Die Aussagen von D.________ in den ersten drei Einvernahmen zeichnen sich schon isoliert betrachtet durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und das Vorhan- densein zahlreicher Realitätskriterien aus, letzteres namentlich in Form von Detail- reichtum mit dem charakteristischen Gepräge der Farbigkeit, Originalität, Leben- digkeit und psychologischer Stimmigkeit, weiter in Form von Konstanz, aber ohne Stereotypie, und schliesslich in Form der Gefühlsbeteiligung und Fehlen von Ag- gravation: 15 Bereits die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen ist sehr eindrücklich. So funktionierte D.________ am fraglichen Tag ihren Kindern zu Liebe in ihrem All- tag „normal“ weiter, sie öffnete sich jedoch bereits am Abend ihrer Freundin am Te- lefon und erzählte ihr vom Vorfall. Sie versuchte mit ihrer Freundin zu planen, wie sie am nächsten Tag von Zuhause weggehen könnte, um zur Polizei zu gehen. Dabei schilderte sie an den Einvernahmen eindrücklich, wie ihr Plan anfangs zu scheitern drohte, weil ihr Ehemann habe mitkommen wollen, um das Morgenessen kaufen zu gehen und sie ihn dann später habe überreden müssen, alleine nach N.________ auf den Spielplatz zu gehen. Sie ging dann letztlich zu ihrer Freundin und konnte von dort aus die Polizei kontaktieren. Auch für diesen Erstkontakt benötigte sie noch die Hilfe ihrer Freundin. Ihre Freundin war es nämlich, welche die Polizei angerufen und ihr dann den Hörer weitergegeben hat. Aus diesem zeitli- chen Ablauf ergeben sich entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Zweifel an der Wahrheit des Vergewaltigungsvorwurfs. Im Gegenteil scheint doch durchaus nachvollziehbar, weshalb D.________ zuerst noch zugewartet hat. So schilderte sie mehrmals, sie hätte die Polizei nicht vor den Kindern kontaktieren können, sie hätte gewalttätige Ausbrüche des Beschuldigten fürchten müssen, was aktenkun- dig auch in der Vergangenheit keine Seltenheit war. Sie wollte deshalb mit der An- zeige warten, bis sie zusammen mit den Kindern von Zuhause weg war. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte, machte D.________ zum Kerngesche- hen in den ersten drei Einvernahmen konstante und übereinstimmende Aussagen. Namentlich schilderte sie in allen drei Befragungen die verbale Drohung, die Be- drohung mit dem Messer, das Festhalten und Umdrehen auf dem Bett, das Zer- reissen der Unterhose, den Versuch der Penetration von hinten, ihre Gegenwehr sowie die zweimalige vaginale Penetration ohne Samenerguss, nachdem sie ihren Widerstand aufgegeben hatte. Bereits die erste freie Schilderung nur eineinhalb Tage nach dem Vorfall, am 27. September 2014, ist relativ detailreich. So schilder- te sie ziemlich genau das Kerngeschehen (pag. 77). Sie gab an, dass der Beschul- digte sie zuerst auf den Bauch gedreht und von hinten in sie eindringen wollte. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weshalb er sie wieder auf den Rücken gedreht habe. Die Küsse zwischen den Beinen und auf den Mund und die Brüste habe sie abweh- ren können. Sie habe dann die Beine geöffnet, weil sie gewollt habe, dass das Ganze endlich aufhöre, und so sei er vaginal in sie eingedrungen. Sie habe stark weinen müssen und er sei aus ihrer Vagina rausgegangen. Danach sei er erneut vaginal eingedrungen. Zu beachten ist, dass diese erste Befragung mitten in der Nacht, im direkten Anschluss an die Untersuchung des IRM stattfand und mit ei- neinhalb Stunden deshalb auch relativ kurz ausfiel. Die zweite Befragung rund zwei Wochen später, am 8. Oktober 2014 (pag. 82ff.), dauerte über dreieinhalb Stunden und fiel entsprechend detaillierter aus (z.B. Erwähnen des Einsatz des Nacht- tischlämplis), ohne dass sich dabei wesentliche Widersprüche ergeben hätten. Die zweite Einvernahme fand tagsüber statt, man hatte mehr Zeit und dem Opfer wur- den auch mehr Fragen gestellt. Dies erklärt nachvollziehbar, weshalb die zweite Einvernahme detaillierter ausfiel und das eine oder andere noch zusätzlich erzählt wurde. An der dritten Befragung vom 29. April 2015 bestätigte D.________ den Vorwurf der Vergewaltigung und deren Ablauf im Kern nochmals gleich wie in den früheren (pag. 97ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erweisen sich 16 die Aussagen von D.________ betreffend das Messer nicht als widersprüchlich (pag. 77 einerseits und pag. 82 andererseits). Der vermeintliche Widerspruch im Ablauf des Messereinsatzes erklärte D.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nachvollziehbar und logisch (pag. 97). Auch die Tatsache, dass sich D.________ zwei Wochen nach dem Vorfall nicht mehr daran erinnern konnte, ob es sich um ein rotes oder silbriges Messer gehandelt habe, spricht in Anbetracht ih- rer damaligen Stress- und Ausnahmesituation nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Die Verteidigung führte weiter aus, dass es doch sehr auffällig sei, dass das Mes- ser unter das Bett gerutscht sei und bei der Polizei nicht gefunden worden sei, stattdessen das Opfer das Messer bei der Polizei selber abgegeben habe. Auch dies lässt sich nachvollziehbar damit erklären, dass die Polizei bei der Hausdurch- suchung nicht nach einem Messer unter dem Bett gesucht hat, weil die Polizei erst nach der eingehenden Einvernahme mit dem Opfer – rund zwei Stunden nach der Hausdurchsuchung – Kenntnis von dem roten Messer hatte (pag. 821). D.________ schilderte während den Einvernahmen weitere Details, welche darauf schliessen lassen, dass das Erlebte nicht erfunden ist. Sie erzählte beispielsweise, wie der Beschuldigte versucht habe, ihr das Lämpchen wegzunehmen und der Lampenschirm dabei kaputt gegangen sei (pag. 83). Oder wie der Beschuldigte sie in den Schrank geworfen habe, dessen Schiebetüre offen gewesene sei (pag. 89). Weiter führte sie aus, wie er sie nach dem Vorfall zum Duschen geschickt habe, er habe zuerst geduscht und sie nach ihm (pag. 85). Oder wie sie vom Wehren und Zusammendrücken der Beine im ganzen Körper Muskelkater gehabt habe (pag. 88). Auffallend sind weiter, wie die Vorinstanz ebenfalls festhielt, die vielen stimmigen Gesprächsfetzen, die D.________ schilderte. So soll der Beschuldigte am Anfang, als er das Sackmesser in der Hand gehalten habe, gesagt haben: „A la fin de la nuit les deux on va été mort“ (pag. 82). Als sie heftig zu weinen begonnen habe, sei von ihm die Bemerkung gekommen, „dass es mir ja gefallen würde, da ich ja nass sei“ (pag. 84). Oder zu einem späteren Zeitpunkt: „dann sagte ich zu ihm, dass das einzige, was er machen könne, sei in mich einzudringen“ (pag. 84). Und als sie ihm gesagt gehabt habe, er habe sie zur Hure gemacht, habe er erwidert, sie dürfe das nie mehr sagen, sie sei seine Frau und nicht eine Hure. Daraufhin habe sie geant- wortet, man würde dies nur bei einer Hure machen, jemanden zwingen (pag. 84). Nebenbei riskierte D.________ mit der Aussage, dass er gesagt habe, sie sei nass, dass man dies als Lustfaktor werten und an ihrem Widerstand zweifeln könnte. Solche nicht zielgerichteten Aussagen erhöhen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Eine Aggravierungstendenz ist ebenfalls nirgend auszumachen, im Gegenteil. So versuchte sie den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten. Sie sagte beispielswei- se, er habe das Messer in ihre Richtung gehalten, habe sie aber nie damit berührt (pag. 77, 83, 97) oder sie führte zu seinen Gunsten aus, dass er sich am Ende schon entschuldigt habe (pag. 87), er habe auch geweint und gemeint, dass sie ihm helfen solle, einen Alkoholentzug zu machen (pag. 78). Weiter führte sie aus, sie habe bei der Penetration keine Schmerzen gehabt, da sie grundsätzlich viel Flüssigkeit im Intimbereich habe (pag. 87). Auch über den Vorfall hinaus versuchte D.________ nicht, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu stellen. So hielt sie 17 ihm zu Gute, dass er die Kinder nie geschlagen, sondern nur angeschrien habe (pag. 79) oder sagte aus, sie sehe zwar keine Zukunft für die Beziehung (pag. 96), sehe aber auch, dass viel gehe bei ihm und er sich zum Positiven verändert habe (pag. 96). Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________. Weiter fallen die Gefühlsbeteiligungen von D.________ in verschiedenen Formen auf. So schilderte sie ihre Befindlichkeit während der Vorfälle (z.B. dass sie weinen musste und dass sie wollte, dass es endlich aufhöre, pag. 78). Ebenfalls festzuhal- ten sind die Gefühlsausbrüche mit Weinen bei der Widergabe anlässlich der Befra- gungen (z.B. pag. 83f., 86). Zwar ist das Weinen für sich alleine nicht zwingen als Wahrheitszeichen zu werten, vorliegend ergänzt es die Aussagen aber in stimmiger Weise und indiziert klar Erlebtes. Im Ergebnis weisen die Aussagen von D.________ an den ersten drei Einvernah- men eine hohe Anzahl an Realkennzeichen auf, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ sprechen. Lügensignale lassen sich umgekehrt keine festmachen. Die Kammer geht davon aus, dass die Aussagen von D.________ in den ersten drei Einvernahmen bereits isoliert betrachtet schlüssig und glaubhaft sind. b) Aussagen ab dem Rückzug Zu überprüfen ist, wie der Rückzug im Schreiben von pag. 621ff., die Zeugnisver- weigerung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag 633ff.) und das Eingeständnis zur Falschaussage an der Berufungsverhandlung (pag. 835ff.) zu werten sind. D.________ gab wiederholt – auch an der Berufungsverhandlung – als Grund für den Rückzug ihrer Aussagen an, sie habe den Vergewaltigungsvorwurf erhoben, weil sie Angst gehabt habe, ihr Mann nehme die Kinder mit nach Tunesien und bringe diese nicht zurück. Bereits die Vorinstanz hat sich mit dieser Erklärung und den möglichen Gründen für eine allfällige Falschbelastung ausführlich und zutref- fend auseinandergesetzt (pag. 702 ff.): "Es ist offensichtlich, dass sich D.________ in einem Aussagedilemma befunden hat. Dazu passt auch das unentschuldigte Nichterscheinen vor Gericht und schliesslich das wenige Tage vor der Hauptver- handlung beim Gericht eingelangte Schreiben von D.________ (pag. 623), welches insbesondere auch im Widerspruch zu ihren Aussagen bei der Staatsanwältin am 29.04.2015 steht. Bereits dort tat sie zwar ihr Desinteresse an der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten kund (pag. 105 Z. 420 ff.), bestätigte aber ihre vorherigen bzw. belastenden Aussagen bei der Polizei (pag 95 Z. 52 ff.) und machte sogar noch weitere Ausführungen bezüglich Ablauf des Vorfalls vom 26.09.2014 (pag. 97 Z. 103 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb bzw. wie D.________ bei gleichzeitiger Desinteresseerklärung zusätzlich konkretisierende Aussagen zur Sache machen (können) sollte, wenn nichts geschehen wäre – zumal keine Lügensignale erkenn- bar sind (...) Inhaltlich fällt auf, dass sie ihre belastenden Aussagen aus Angst ge- macht haben will, dass der Beschuldigte die Kinder mit nach Tunesien nimmt und daselbst belässt. Aufgrund der positiven Veränderung des Beschuldigten habe sie ihm dann erlaubt, die Kinder im April 2015 mit nach Tunesien in die Ferien zu neh- men. Nur: einerseits war an der Einvernahme vom 29.04.2015 von Ferien in Tune- 18 sien überhaupt nicht die Rede, sondern bloss von einer grundsätzlich positiven Entwicklung, insbesondere auch bezüglich der Vater-Kinder-Beziehung (vgl. pag. 96 Z. 68 ff. und Z. 88 ff., pag. 97 Z. 95 ff., pag. 105 Z. 419 ff.). Andererseits wäre bei der positiv geschilderten Entwicklung durch D.________ erwartbar, dass sie fälschlicherweise gegen den Beschuldigten erhobene Vorwürfe bereits bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen hätte." Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits alleine mit den Kindern in Tunesien war und wieder zurückgekehrt ist, ist nicht logisch nach- vollziehbar, weshalb sie grundsätzlich oder weshalb sie genau an diesem Tag da- vor Angst gehabt haben soll, dass er mit den Kindern verschwinden könnte. Zumal beide Parteien nicht geltend machen, dass der Beschuldigte während den Streite- reien damit gedroht haben soll. Die Verteidigung machte geltend, dass im Zeitpunkt der Anzeige die Familiensitua- tion sehr schlecht gewesen sei (finanzielle Probleme, verbale und körperliche Aus- einandersetzungen, Paarprobleme, Alkoholproblem beim Beschuldigten) und die Anzeige wegen Vergewaltigung ein blosser Hilferuf von D.________ gewesen sei, um aus der gesamten Situation zu entkommen. Dem kann auch die Kammer nicht folgen. Die Kammer ist der Ansicht, dass in der Tat eine gewisse Überforderung bei D.________ vorhanden gewesen sein mag, nichtsdestotrotz kann aus den herr- schenden Verhältnissen nicht auf eine subjektive Einbildung einer Vergewaltigung geschlossen werden. Die Kammer verweist auf die bereits aufgeführten Besonder- heiten der Aussagen von D.________, die keinen Zweifel daran lassen, dass sich die Vorfälle in der Tat so abgespielt haben, wie sie es geschildert hat. Zudem hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass das O.________ Sozialzentrum bzw. die O.________ KESB bereits seit November 2009 mit der Familie befasst war und die beiden Töchter Beistandschaften hatten (pag. 414f, 441) und damit D.________ durchaus eine Anlaufstelle gehabt hätte. Sich dieser anzuvertrauen, wäre einer An- zeige logischerweise vorzuziehen gewesen, weil sie bei einer Falschanzeige gegen ihren Mann mit einem Racheakt seinerseits zu rechnen gehabt hätte, wenn er dann wieder auf freiem Fuss gewesen wäre. Auch hieraus ergeben sich somit für die Kammer keine Gründe für eine Falschbezichtigung. Es würde darüber hinaus an eine grosse schauspielerische Leistung grenzen, den Vergewaltigungsvorwurf auf eine solche Art und Weise zu planen, zerrissene und schmutzige Unterhosen 4-5 Tage vorher zu verstecken und aufzubewahren, einen handgreiflicher Streit zu planen, um Beweismittel für die Vergewaltigung zu schaf- fen und das Telefonat mit I.________ und der Mutter zu planen, um sich weiter ab- zusichern. Ein solch komplexes Einfädeln ist kaum realistisch und D.________ auch nicht zuzutrauen. Es ist auch kaum nachvollziehbar, dass sie ihre Freundin, die ihr sehr nahe steht, in eine solche Lügengeschichte hineinziehen würde. Die Kammer geht damit zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz davon aus, dass D.________ mit dem Rückzug ihrer Aussagen bzw. dem Eingeständnis einer Falschaussage an der Berufungsverhandlung lediglich ver- sucht hat, nach dem erneut erfolgten Zusammenzug vom Dezember 2015 das jet- zige Familienleben zu schützen. Das Rückzugsschreiben sowie die äusserst dürfti- gen Aussagen von D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 19 und das Eingeständnis zur angeblichen Falschaussage an der Berufungsverhand- lung sind für die Kammer unglaubhaft und vermögen die detaillierten, glaubwürdi- gen Belastungen aus den ersten drei Einvernahmen nicht zu entkräften. Die Kam- mer stellt damit auf die Aussagen von D.________ anlässlich der ersten drei Ein- vernahmen ab und erachtet dieses als glaubhaft. 6.2. Verknüpfungen Abgesehen von den Abstreitungen des Beschuldigten stehen die ersten Aussagen von D.________ mit keinem der erhobenen Beweismittel im Widerspruch. Im Ge- genteil: Die Beweismittel stehen im Einklang mit den Schilderungen von D.________ und bekräftigen das aussageanalytische Resultat, dass sie in den ers- ten drei Einvernahmen die Wahrheit gesagt hat: - Die rechtsmedizinischen Untersuchungen bestätigen, dass am fraglichen Tag eine körperliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Eine solche ist aller- dings auch nicht bestritten. Bei D.________ liessen sich laut IRM-Bericht betont am rechten Oberarm, je- doch auch am linken Unterarm und am rechten Oberschenkel frische, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden Hautunterblutungen feststellen, welche zeitlich mit einer Entstehung zum geltend gemachten Ereigniszeitpunkt gut zu vereinbaren seien (pag. 173). Dass sämtliche bei ihr festgestellten Hautunterblu- tungen lediglich von einem Zupacken am Arm stammen, wie es der Beschuldig- te schildert (pag. 124), erscheint der Kammer unwahrscheinlich. Die Hämatome an ihren Armen und an der Vorder-/ Innenseite des Oberschenkels von D.________ passen typischerweise zu einem gewaltsamen Festhalten auf dem Bett bzw. dem Versuch des Beschuldigten, ihr die Beine auseinander zu drü- cken, so wie D.________ den Vorgang geschildert hat (pag. 99). Die Tatsache, dass im Genitalbereich von D.________ keine Verletzungen festgestellt wurden, lässt keine Schlüsse in die eine oder andere Richtung zu. Der fehlende Nach- weis typischer Verletzungen schliesst einen gegen den Willen von D.________ vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht aus (pag. 174). Beim Beschuldigten wurde im IRM-Bericht festgehalten, dass die einzige Läsion mit klarem Zeithorizont von ca. 2 Tagen diejenige im linken Jugulum (oberhalb des Oberrands des Brustbeins) sei. Auch die Verletzung in der linken Ellenbeu- ge sei mit den gemachten Angaben vereinbar. Das kleine Hämatom am linken Oberarm könne allenfalls einer Bissverletzung entsprechen (pag. 166f., 170). Diese Feststellungen passen zu D.________s Aussage, sich gewehrt und den Beschuldigten gekratzt und gebissen zu haben. Sie habe ihn in den rechten Oberarm und auch in die linke Brustseite gebissen (pag. 83). - Bei den sichergestellten Gegenständen befanden sich ein rotes Sackmesser und ein zerrissener Damenslip. Diese Gegenstände unterstreichen die anfängli- chen Schilderungen von D.________, wonach ihr Damenslip beim Vorfall kaputt gegangen sei und der Beschuldigte sie mit einem Messer bedroht habe. Dass gemäss letzter Version von D.________ der Damenslip 4-5 Tage zuvor im wil- den Sex zerrissen sein soll und sie diesen aufbewahrt habe, um daraus einen Komplott zu schmieden, erscheint doch sehr realitätsfremd. 20 - Die Kollegin I.________ schilderte den erweiterten Ablauf übereinstimmend mit D.________. So bestätigte I.________, dass sie am Abend noch telefoniert hät- ten und dass sie (I.________) ihrer Kollegin geraten habe, die Polizei zu avisie- ren, D.________ dies jedoch nicht tun wollte, sondern mit den Kindern zuerst weggehen wollte. Sie schilderte in Übereinstimmung mit D.________, dass D.________ mit den Kindern am nächsten Tag habe zu ihr kommen wollen. D.________ habe dem Beschuldigten angeben wollen, dass sie glaublich in die Bäckerei M.________ gehe (pag. 111). Auch diese Erzählung deckt sich mit den Schilderungen von D.________. I.________ schilderte den aufgelösten Gemütszustand von D.________ während des gemeinsamen Telefonates, dass sie zuerst nichts habe sagen wollen und geweint habe. D.________ habe ihr erst dann erzählt habe, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt habe. Dass zum geschilderten Zeitpunkt ein längeres Telefonat zwischen den beiden Frauen er- folgt ist, ist durch die Auswertung der Mobiltelefone erstellt (pag. 307). Die Vor- instanz erachtete die Aussagen von I.________ zu Recht als glaubhaft (pag. 706). In ihren Aussagen sind keine Lügensignale ersichtlich. Vielmehr sagte sie klar und schlüssig aus und gab insbesondere an, wenn sie etwas nur vom Hörensagen gewusst hatte (pag. 108f.). - Auch die Aussagen der Mutter J.________ stehen grundsätzlich im Einklang mit den anfänglichen Schilderungen von D.________. Die Mutter wunderte sich, dass ihre Tochter sie am 26. September 2014, ihrem Geburtstag, nicht wie sonst üblich angerufen hatte. Ihre Tochter habe ihr dann im Rahmen des schliesslich von ihr getätigten Anrufs nur ganz kurz gratuliert. Sie sei kurz angebunden ge- wesen, sie habe das nicht so gemacht, wie sie das sonst immer gemacht habe, es sei anders gewesen (pag. 115). Das letztlich als am Telefon als auffällig ein- zuschätzende Verhalten ihrer Mutter gegenüber spricht ergänzend dafür, dass D.________ etwas Negatives widerfahren sein muss. Gestützt auf die Auswer- tung der Mobiltelefone muss es sich allerdings eher um ein Telefonat von der Tochter an die Mutter gehandelt haben. Dass am Freitag Abend, 26. September 2014 um 20.20 Uhr ein 12-minütiges Telefonat zwischen J.________ und D.________ erfolgt ist, ist durch die Auswertung der Mobiltelefone erstellt und stützt die Aussagen von D.________ (pag. 314). 21 6.3. Aussagen Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz richtigerweise als grundsätzlich nicht glaubhaft eingeschätzt (pag. 701), wobei diese Gesamtwürdi- gung auch Aussagen zu den inzwischen rechtskräftigen weiteren Anklagepunkten miteinbezieht. Der Vorwurf der Vergewaltigung wurde vom Beschuldigten bestrit- ten, was sein Recht ist, weil er sich nicht selber belasten muss. Die Tatsache, dass er den Vorwurf bestreitet, ist somit nicht zu seinen Ungunsten zu würdigen. Trotz- dem sind aber seinen Aussagen einer Aussagewürdigung zugänglich und es fällt auf, dass in seinen Aussagen zahlreiche Lügensignale vorhanden sind. So verneint er die gemachten Vorwürfe in stereotyper Weise. So beispielsweise „Stimmt nicht. Am Morgen, wann soll das gewesen sein?“ (pag. 146), „Das stimmt nicht. Haben sie den Rapport von meinem Doktor?“ (pag. 148), „Welche Zeit? Tut mir leid, ich bin nicht dumm. Was sie sagt, stimmt 99% Prozent nicht. Das stimmt alles nicht.“ (pag. 150) oder „Nein. Sie ist 86 kg. Ich kann das nicht machen. Das stimmt alles nicht.“ (pag. 148). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhielt, dass der Beschuldigte auf Fragen patzig, herablassend und mit Gegenfragen reagierte. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, was denn ein Messer im Schlafzimmer zu suchen habe, mit „Ja und? Ist es verboten ein Messer im Schlafzimmer zu ha- ben?“ (pag. 43) oder auf die Frage wieso er denn wieder mit D.________ zusam- mengezogen sei, mit „Warum nicht?“ (pag. 636 und 638). Auf Vorhalt, wonach er sie verbal mit dem Tod bedroht haben solle, sagte er, wieso sie denn nicht tot sei, wenn er das gesagt habe, das sei ein Zirkus (pag. 148). Auch stellte er sich oft un- wissend. So sagte er beispielsweise auf Vorhalt der Aussagen seiner Frau, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, die sie nicht gewollt habe, „Wann?? Sie hat das so gesagt?“ (pag. 125, vgl. auch pag. 47, 156). Er zog weiter die Aussagen von D.________ ins Lächerliche. So grinste er beispielsweise auf Vorhalt der Aus- sagen seiner Frau betreffend dem Messereinsatz und der Drohung (pag. 43) oder sagte ironisch auf Vorhalt der Aussagen seiner Frau, wonach sie nicht gemeinsam unter der Dusche Sex gehabt hätten, dann sei es vielleicht die Frau seines Nach- barn gewesen (pag. 147). Weiter sagte er plakativ und herablassend zu den Vor- würfen, wenn seine Frau keinen Sex haben wolle, könne er in ein Puff gehen. Er nehme sicher nicht ein Messer gegen sie, dann nehme er Geld und bekomme erst noch eine schönere als seine Frau (pag. 143). Es finden sich weiter auch Wider- sprüche in seinen Aussagen zum angeblichen Sex unter der Dusche am Tag des fraglichen Vorfalles. So verneinte er, dass es am fraglichen Freitagmorgen zu se- xuellen Handlungen gekommen sei (pag. 125), um sogleich anzugeben, er habe mit seiner Frau am Freitagmittag geduscht und sie hätten in der Dusche Sex ge- habt (pag. 125). Vor dem Zwangsmassnahmegericht gab er dann allerdings an, sie hätte in der Dusche Sex haben wollen, das habe aber nicht geklappt, weil er müde und alkoholisiert gewesen sei (pag. 138). In der Einvernahme vom 13. Oktober 2014 beschrieb er dann wiederum, wie der Geschlechtsverkehr stattgefunden und ca. 2-3 Minuten gedauert haben soll (pag. 147). Anzumerken ist zugunsten des Beschuldigten aber immerhin, dass er bereits zu Beginn der Erstbefragung (pag. 123) freimütig einräumte, es gäbe Probleme in der Ehe, und er habe ein Problem mit Alkohol. Trotzdem bleiben zahlreiche Lügensignale bestehen, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten stark zweifeln lassen. Die Kam- 22 mer geht damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem geringen Wahr- heitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten aus bzw. erachtete diese in Bezug auf den Vorfall der Vergewaltigung als nicht glaubhaft. 6.4. Fazit Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Vergewaltigung so zugetragen hat, wie es D.________ in ihren ersten drei Einvernahmen glaubhaft geschildert hat. Diese ersten Aussagen von D.________ sind sowohl isoliert betrachtet wie auch gestützt auf die vorhandenen Beweismittel glaubhaft. Die äusserst dürftigen Aussagen von D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und das Eingeständnis zur angeblichen Falschaussage an der Berufungsverhandlung vermögen die detaillierten glaubwürdigen Belastungen aus den ersten drei Einver- nahmen nicht zu entkräften. Ebenfalls vermögen die ausschweifenden und zweck- orientierten Aussagen des Beschuldigten die ersten Aussagen von D.________ nicht zu entkräften. Damit ist nach Ansicht der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. 7. Rechtliche Würdigung Die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB wurden von der Vorinstanz vollständig wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen (pag. 712 ff.). Die Vorinstanz subsumierte das Beweisergebnis wie folgt unter den Tatbestand der Vergewaltigung: "Insbesondere indem der Beschuldigte D.________ auf der Höhe zwischen Nase und Brust aus einer Distanz von ca. 30-50 cm zuerst ein Sackmesser hingehalten und gesagt hat, er habe ein Recht, mit ihr Sex zu haben, und ihr schliesslich ge- droht hat, dass sie am Ende der Nacht beide tot sein würden, hat er das Nöti- gungsmittel der Bedrohung angewendet. Dadurch, dass er sie beispielsweise mehrmals geschlagen und an den Haaren gezogen sowie sie schliesslich auf das Bett geworfen, ihr die Unterhosen zerrissen und versucht hat, mit der linken Hand die Beine auseinander zu drücken, während er sie auf dem Bett festgehalten hatte, hat er auch das Nötigungsmittel der Gewalt ausgeübt. Aufgrund des Umstandes, dass sich D.________ massiv körperlich zur Wehr gesetzt, den Beschuldigten ge- kratzt, gebissen und ihn mit Putain, Arschloch, Wixer beschimpft und gesagt hat, dass sie lieber tot wäre, als mit ihm Sex zu haben, ist offensichtlich, dass der Be- schuldigte nicht annähernd auf eine Einwilligung hat schliessen dürfen, als D.________ ihn schliesslich – aus Resignation, weil sie gewollt hat, dass das Gan- ze vorbei geht und keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat – hat machen las- sen und er daraufhin ein erstes Mal vaginal in sie eingedrungen ist. Trotz des Um- standes, dass sie zu weinen angefangen und gesagt hat, dass er sie zur Hure ge- macht habe, ist er noch ein zweites Mal vaginal in sie eingedrungen, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand – letzteren in Form des direkten Vorsatzes – der Vergewal- tigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt." 23 Die Subsumption der Vorinstanz ist korrekt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es sind sowohl das Nötigungsmittel der Gewalt wie das Nötigungsmittel der Bedrohung erfüllt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der Messereinsatz beweismässig erwiesen. Ergänzend ist zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass D.________ ihren Wi- derstand letztlich aufgegeben hat, die Beine geöffnet hat und die Penetration über sich hat ergehen lassen, weil sie wollte, dass das Ganze endlich aufhört (pag. 78, 84) nicht auf die Einwilligung des Opfers geschlossen werden kann. So sagte sie ihm denn auch, das einzige was er machen könne, sei in sie einzudringen (pag. 84). Gemäss Lehre und Rechtsprechung darf vom Opfer erwartet werden, dass es den Widerstand leistet, der ihm möglich und zumutbar ist. Nicht erforderlich ist, dass das Opfer widerstandsunfähig ist oder sich bis zur Erschöpfung wehrt. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das Opfer aufgibt, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält oder zermürbt ist (Trechsel, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., S. 988). Gemäss glaubwürdigen Aussagen von D.________ hat sie sich zu Beginn des Vor- falles über längere Zeit kräftig gewehrt: - im Zeitpunkt der Drohung mit dem Messer biss D.________ den Beschuldigten in die Brust, kratze ihn (pag. 77, 83; 98) und schlug ihn auch (pag. 89); - sie klemmte sich eine Lampe wie eine Blockade zwischen die Beine (pag. 83); - als er sie auf das Bett presste und von hinten in sie einzudringen versuchte, presste sie die Beine fest zusammen (pag. 78, 83). Zudem versuchte sie sich zu wehren, indem sie den Kopf nach hinten schlug (pag. 84); - sie beschimpfte ihn während des Vorfalles wiederholt als "Putain, Arschloch, Wixer..." (pag. 87), sagte deutlich, dass sie dies nicht wolle und dass sie lieber tot wäre, als mit ihm Sex zu haben (pag. 88). Für die Phase unmittelbar vor und während der Penetration ist aufgrund folgender Verhaltensweisen von D.________ davon auszugehen, dass es sich um ein Auf- geben und nicht etwa um eine Einwilligung handelte: - sie wehrte sich weiterhin, zwar nicht mehr gegen die Penetration, jedoch gegen Versuche des Beschuldigten, sie im Intimbereich, auf den Mund und auf die Brüste zu küssen (pag. 78, 84, 86); - sie weinte stark während beider Penetrationen (pag. 78, 84); - nach der ersten Penetration sagte sie ihm, dass er sie nun zur Hure gemacht habe, woraufhin er dennoch ein zweites Mal in sie eindrang und sie die Aussage betreffend zur Hure machen, widerholte (pag. 84). Aufgrund dieses auch für ihn wahrnehmbaren Verhaltens des Opfers, durfte der Beschuldigte vorliegend auch subjektiv klarerweise nicht von einer Einwilligung bzw. von einem nicht ernst gemeinten Widerstand ausgehen. Dass er letztlich er- kannte, die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers vorgenommen zu haben, lässt sich auch aus seinem eigenen Verhalten schliessen. Gemäss Aussa- gen des Opfers zog er sich offenbar wegen ihres Weinens und den Aussagen be- treffend zur Hure machen zurück, bevor er zum Höhepunkt gekommen war. Er fing 24 selber ebenfalls an zu weinen, beteuerte, dass er sie liebe und dass er Hilfe brau- che, um vom Alkohol wegzukommen (pag. 85). Schliesslich entschuldigte er sich sogar bei seiner Ehefrau (pag. 87). Dass D.________ angesichts der Widerstands- überwindung durch Gewaltausübung seitens des Beschuldigten schliesslich kapitu- lierte, zeigt zudem auch deutlich, dass der Beschuldigte jene Gewalt angewendet hat, die nötig war, um das Opfer gefügig zu machen. Das Kapitulieren seitens des Opfers erscheint verständlich. Im Ergebnis ist somit der Beschuldigte der Vergewaltigung, begangen am 26. Sep- tember 2014 in Madiswil z.N. von D.________ schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 8. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 723f.). Ebenfalls korrekt sind die Ausführun- gen zur Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, hierauf wird ebenfalls verwie- sen (pag. 724f.). Die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz führt richtig aus (pag. 725): Vorliegend sind drei verschiedene Deliktskomplexe zu unterscheiden. Als erstes Delikt liegt die Vergewaltigung vom 26.09.2014 vor, für welche gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 17.02.2016 kommt damit von vornherein nicht in Betracht, da auch deren Bildung nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Unabhängig von der Vergewaltigung sind die Vorfälle in der Nacht vom 20.09.2014 und die SVG-Delikte im Zusammenhang mit dem Unfall vom 30.07.2014 zu werten. Mit Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu auch BGE 134 IV 82 E. 4.1.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.) sind für letztere Deliktskomplexe separate Geldstrafen (und eine Busse) auszusprechen, da nicht von einem Gesamtkomplex aller Delikte gesprochen werden kann. Zudem verfügt der Beschuldigte – mindes- tens aktuell – über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘900.00 (pag. 637, 25 Z. 13), weshalb folglich nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Gelds- trafe vollzogen werden kann. Die Sanktion bezüglich der Vorfälle mit der Polizei vom 20.09.2014 ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 17.02.2016 und die Sanktion bezüglich dem Verkehrs- unfall vom 30.07.2014 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt Zürich- Sihl vom 01.09.2014 auszusprechen. Damit ist auch gesagt, dass das Asperati- onsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB hier zu berücksichtigen ist. Zunächst ist somit die Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung festzulegen und an- schliessend eine Gelstrafe für die weiteren mit einer Geldstrafe zu sanktionieren- den Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung ei- ner Amtshandlung, Sachbeschädigung und qualifiziert begangene SVG- Widerhandlung durch Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für den Schuldspruch der Wider- handlung gegen das SVG durch Nichteinholen des schweizerischen Führerauswei- ses eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 ausgesprochen wurde, welche inzwi- schen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Dispositiv Ziff. I.3). 9. Strafe für die Vergewaltigung 8.1. Strafrahmen Die Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. Der Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 8.2. Tatkomponente 8.2.1. Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Indivi- duum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (OFK- Weder, Art. 189 N. 1). Die Schwere der Verletzung der sexuellen Selbstbestim- mung ist – wie bei Sexualdelikten üblich – nicht wirklich messbar. Es ist vorliegend schwierig zu beurteilen, wie sich der Vorfall der Vergewaltigung auf das Opfer ausgewirkt hat. Nach dem Vorfall hat das Opfer Anzeige bei der Po- lizei erstattet und sich daraufhin vom Beschuldigten getrennt, was doch darauf hin- deutet, dass der Vorfall im psychischen Bereich deutliche Auswirkungen hatte. Seit Dezember 2015 lebt das Opfer jedoch wieder mit dem Beschuldigten zusammen. Aus den Akten ist nicht bekannt, dass das Opfer eine Therapie oder dergleichen besucht hätte. Im körperlichen Bereich hat das Opfer lediglich geringfügige Verlet- zungen davon getragen. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer – unter Berücksichtigung des ordentlichen Straf- rahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und verglichen mit an- deren denkbaren Sachverhalten – als eher leicht. 26 b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 726), ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte dem Opfer sowohl verbal wie auch mit dem Messer gedroht hat. Eine eigentliche Planung ist aber nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat das Opfer un- vermittelt angegriffen und das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen als Ehepaar ausgenutzt. Das Opfer hat sich verbal sowie körperlich mit Kratzen, Beissen, Zu- sammendrücken der Beine und unter Verwendung eines Nachttischlämpchens ge- wehrt. Der Beschuldigte hat den Willen des Opfers missachtet und schliesslich ge- brochen und die Gewalt angewendet, die über das minimale tatbestandsimmanen- te Mass hinausgeht. Der Beschuldigte hat das Opfer vom Rücken auf den Bauch gedreht und wieder zurück auf den Rücken und somit mehrere Stellungswechsel vorgenommen. Der Vorfall muss insgesamt längere Zeit gedauert haben – dies schon nur, bis das Opfer keinen Ausweg mehr gesehen und den Widerstand auf- gegeben hat. Es ist schliesslich zu einer zweifachen Penetration gekommen und der Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen worden. Damit hat der Beschuldigte neben der Übertragung von Krankheiten auch eine ungewollte Schwangerschaft in Kauf genommen. Im Ergebnis führt die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 8.2.2. Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Vorinstanz erwähn- te an dieser Stelle zu Recht auch den Machtanspruch des Beschuldigten über das Opfer, sinnbildlich hierfür seine Aussage, er nehme jetzt, was ihm zustehe (pag. 82, pag. 727). Dies wirkt sich jedoch alles, da deliktsimmanent, neutral aus. b) Vermeidbarkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin zu vermeiden, sind höchstens im Rahmen der Alkoholisierung denkbar. Gemäss Aussagen des Opfers war der Beschuldigte immerhin „extrem betrunken“ (pag. 78) bzw. „sturzbe- trunken“, wenn er auch während dem Vorfall selber klar erschien (pag. 89). Entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer die Alkoholisie- rung des Beschuldigten während der Tat im Rahmen von Art. 47 StGB leicht ver- schuldensmindernd, im Rahmen von etwa 20%, zu berücksichtigen. 8.2.3. Fazit Tatschwere Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist im Ergebnis von einem leichten Tatverschulden auszugehen. In Relation zum ausserordentlich breiten Strafrahmen des Tatbestands der Vergewaltigung (ein Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) erscheint für den Schuldspruch wegen Verge- 27 waltigung eine Einsatzstrafe von 24 Monaten dem konkreten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 8.2. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten, es wird hierfür auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 734). Betreffend das Vorleben ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, je- doch nicht in der Deliktskategorie der sexuellen Handlungen, weshalb dies beim Schuldspruch der Vergewaltigung nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Aus dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich überdies nichts zu Lasten aber auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Die Strafempfind- lichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Damit wirken sich die Täterkompo- nente beim Schuldspruch der Vergewaltigung neutral auf die Strafhöhe aus. Die auf Grund der Tatkomponenten festgesetzte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt somit unverändert. 10. Strafe für die weiteren Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und qualifiziert begangene SVG-Widerhandlung durch Führen eines Motorfahrzeuges in an- getrunkenem Zustand) a) Gesamtgeldstrafe, Anzahl Tagessätze, Zusatzstrafen Die Vorinstanz hat für die weiteren Delikte nach Erörterung der einzelnen Tatkom- ponenten und Anwendung der Asperation die Gesamtgeldstrafe auf 170 Tagessät- ze festgesetzt (pag. 727-733). Auf Grund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem rückfälligen Nachtatverhalten bei den SVG-Delikten (pag. 735) erachtete die Vorinstanz die Täterkomponente in dieser Deliktskategorie als straferhöhend und erhöhte die Gesamtgeldstrafe um 25 Tagessätzen auf gesamthaft 195 Tages- sätze (pag. 735f.). Von dieser Gesamtstrafe hat die Vorinstanz dann noch die be- reits ausgesprochene Strafe der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau von 15 Tagessätzen und diejenige der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl von 30 Tagessätzen in Abzug gebracht. Dies ergab dann eine auszusprechende Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen. Dieses Vorgehen mit entsprechendem Ergebnis ist von den Parteien unangefochten geblieben. Die Vorinstanz hat dabei ihr Ermessen weder über- noch unterschritten, weshalb es für die Kammer keinen Grund gibt, von der festgesetz- ten Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen abzuweichen. Es wird somit hierfür im Detail auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 727-735). b) Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das Berechnungsformular Tagessatz (pag. 657) auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf CHF 70.00 festgesetzt (pag. 736). Es sind nun die aktualisierten finanziellen Ver- hältnisse zu berücksichtigen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten an der Beru- fungsverhandlung erhält er aktuell CHF 4‘000.00 von der SUVA ausbezahlt (pag. 840). Seine Frau erzielt ebenfalls gemäss eigenen Aussagen bei einem Beschäfti- gungsgrad von 50% netto ein Einkommen von CHF 1‘800.00 (pag. 837). Bei der Tagessatz-Berechnung sind weiter ein Pauschalabzug von 25% für Steuern und 28 Krankenkasse und Unterstützungsbeiträge für die Ehefrau (15%) sowie für die bei- den Kinder (15% und 12.5%) zu berücksichtigen. Daraus resultiert neu ein aktuali- sierter Tagessatz von CHF 60.00. Die Kammer berücksichtigt weiter an dieser Stel- le, dass der Beschuldigte laut Betreibungsregisterauszug Schulden in der Höhe von CHF 195‘000.00 (pag. 803ff.) hat, weshalb der Tagessatz auf CHF 40.00 her- abgesetzt wird. Eine Herabsetzung unter CHF 40.00 erachtet die Kammer als nicht angebracht, zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen noch über Geld in Tunesien verfügt (pag. 841) und vor kurzem mit seiner Frau eine Gesellschaft ge- gründet hat, welche bereits Gewinn abgeworfen hat (pag. 842). Es ist somit im Ergebnis für die weiteren Delikte als Zusatzstrafe eine Gesamt- geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 40.00, total ausmachend CHF 6‘000.00 auszusprechen. 11. Strafvollzug a) Geldstrafe Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weitern Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografe und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, in: Do- natsch[Hrsg.]/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 18. Auflage, Art. 42 N 6ff.). Die Vorinstanz hat beim Beschuldigten auf Grund der z.T. einschlägigen Vorstrafen zutreffend das Fehlen einer ungünstigen Prognose verneint. Der Beschuldigte ist bezüglich Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz hat ebenfalls richtig ausgeführt, dass ihm auch die am 6. Mai 2013 un- bedingt ausgesprochene Geldstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung nicht nachhaltig beeindruckt und vor der Begehung weitere Delikte abgehalten. Die Gelstrafe ist somit vorliegend unbedingt auszusprechen. b) Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Strafmass liegt damit genau an der Schnittstelle zwischen vollbedingtem und teil- bedingtem Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43 Abs. 1 29 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Ge- richt Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1 f. StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, ver- langt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausge- setzt wird (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). Im überschneidenden Anwendungsbe- reich von Art. 42 und 43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) ist der Strafauf- schub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Er ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub we- nigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der an- dere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere auf- grund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Tei- laufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilwei- se Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unum- gänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgän- gig zu prüfen (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1 mit Hin- weis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Progno- se und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Be- währung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6). Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Beschuldigte mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten genau an der Schnittstelle zwischen vollbedingtem 30 und teilbedingtem Vollzug. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer wenig stabil. So musste die Polizei wiederholt wegen häuslicher Gewalt intervenieren (zuletzt dokumentiert am 23. September 2016, pag. 799) Der Beschuldigte ist hoch verschuldet und weist mehrere – wenn auch nicht in Bezug auf das Sexualdelikt einschlägige – Vorstrafen auf. Unter Alkoholein- fluss verhält sich der Beschuldigte aggressiv und neigt zu Gewaltausübung. Der Beschuldigte und seine Ehefrau äussern sich dahingehend, dass sich das Alkohol- problem massiv gebessert habe. Tatsache ist jedoch, dass er sich der von der KESB empfohlenen und angewiesenen Therapie entzogen hat und damit für das Gericht dahingestellt bleibt, ob sich der Alkoholmissbrauch ohne Therapie tatsäch- lich zum Guten gewendet hat. Nach Ansicht der Kammer ist gerade hier die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs späzialpräventiv nicht ausreichend. Die Kammer hat erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, trotzdem ist vorliegend unter Gesamtwürdigung aller Umständen keine Schlechtprognose zu stellen; so scheint sich immerhin das Familienleben etwas stabilisiert zu haben, er lebt mit seiner Frau und seinen Töchtern zusammen und sie möchten gemeinsame Zukunftspläne realisieren. Insofern drängt sich vorliegend ein teilbedingter Vollzug auf. Unter Beachtung des eher geringen Tatverschuldens und der Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung erachtet es die Kammer als angemessen, den zu vollzie- henden Teil der Freiheitsstrafe auf 6 Monate festzulegen. Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wird damit auf 18 Monate festgesetzt. Die Vorinstanz hat die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheits- strafe auf 4 Jahre festgelegt. Unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Be- schuldigten in dieser Deliktskategorie, des bisherigen Zeitablaufs seit der hier zur Beurteilung stehenden Straftat im 2014 und der Tatsache, dass die Probezeit ab Urteil des Obergerichts neu zu laufen beginnt, erachtet die Kammer die Festset- zung der Probezeit auf 3 Jahre als genügend und angemessen. 12. Untersuchungshaft Die ausgestanden Untersuchungshaft von 39 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB im gesamten Umfang auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten angerechnet. 31 IV. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten a) Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten belaufen sich auf CHF 18‘195.90 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft) und werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. b) Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberin- stanzliche Verfahren werden auf pauschal CHF 4'000.00 festgelegt (Art. 24 lit. a i.V.m. Art. 5 VKD). Der Berufungsführer dringt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Ver- gewaltigung nicht durch, er erzielt jedoch ein für sich günstigeres Urteil (tieferes Strafmass). Er gilt oberinstanzlich zu 3/4 als unterliegend, weshalb er 3/4 der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 3‘000.00, zu tragen hat. 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00, ausma- chend CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 14. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Fürsprecherin B.________ a) Erstinstanzliches Verfahren Das amtliche Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Für- sprecherin B.________ ist von der Vorinstanz gemäss eingereichter Kostennote bestimmt worden. Dies blieb oberinstanzlich unangefochten und kann bestätigt werden. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘655.00 und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘592.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (426 Abs. 4 StPO). a) Oberinstanzliches Verfahren Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar gemäss Kos- tennote als angemessen (pag. 852f.). Davon wird 1/4 (1/4 amtliche Entschädigung: CHF 790.00, 1/4 Auslagen: CHF 30.00, zuzüglich 8% MwSt: CHF 65.60), ausmachend total CHF 885.60, als Ent- schädigung für das teilweise Obsiegen ausbezahlt. Diesbezüglich besteht weder 32 für den Kanton noch für Fürsprecherin B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3/4 davon (3/4 amtliche Entschädigung: CHF 2‘370.00, 3/4 Auslagen: CHF 90.00, zuzüglich 8% MwSt: CHF 196.80), ausmachend total CHF 2‘656.80, werden für sein Unterliegen ausbezahlt. Der Berufungsführer hat die auf sein Unterliegen ent- fallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘656.80 dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 639.90 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen 15. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. P.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA- ProfilG). 16. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 33 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 09.03.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, 1. als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens ohne Be- rechtigung, angeblich begangen resp. festgestellt am 30.07.2014 in Roggwil; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. als A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20.09.2014 in Langenthal z.N. E.________ und F.________; 2.2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 20.09.2014 auf der Polizei- wache in Langenthal; 2.3. der Sachbeschädigung, begangen am 20.09.2014 in Langenthal z.N. C.________; 2.4. der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, begangen am 30.07.2014 in Roggwil durch Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunke- nem Zustand, qualifiziert begangen (BAK mindestens 1.44 ‰) als Lenker ei- nes Personenwagens; 2.5. der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, festgestellt am 30.07.2014 in Wangen a.A. durch Nichteinholen des schweizerischen Füh- rerausweises, 3. als A.________ für den Schuldspruch gemäss Ziff. 2.5. hiervor in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 2 und 106 StGB sowie Art. 42 Abs. 3bis lit. a und Art. 147 Ziff. 1 VZV zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 100.00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstra- fe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt wurde; dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 01.09.2014; 4. als die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Fürsprecherin G.________ mit Verfügung vom 07.09.2015 durch die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau auf CHF 5‘325.75 bestimmt wurde und als das volle Honorar an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 09.03.2016 wie folgt bestimmt wurde: 34 volles Honorar CHF 5'750.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 311.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'061.60 CHF 484.95 Auslagen ohne MWSt CHF 21.20 Total CHF 6'567.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'242.00 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ von CHF 5‘325.75 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Fürsprecherin G.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar CHF 1‘242.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Für- sprecherin G.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nach- forderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. als A.________ zur Bezahlung von CHF 268.20 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ verurteilt wurde, ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage. 6. als folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB bzw. mit Zustimmung des Beschuldigten): - 1 Schweizer Taschenmesser, Klingenlänge 6cm - 1 einhändig bedienbares Messer (ohne automatischen Mechanismus), Klingenlän- ge 7 cm II. A.________ wird schuldig erklärt: der Vergewaltigung, begangen am 26.09.2014 in Madiswil z.N. D.________; und er wird hierfür sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. 2.1 - 2.4. in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 144 Abs. 1, 190 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 286, 333 StGB Art. 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 91 Abs. 2 lit. a SVG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 426, 428 StPO 35 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 39 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 6‘000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 01.09.2014 sowie teilweise zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17.02.2016. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘195.90. 4. Zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 3‘000.00. 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. III. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Fürsprecherin B.________ 1. Erste Instanz Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürspreche- rin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 48.00 200.00 CHF 9'600.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 275.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'875.00 CHF 790.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'665.00 volles Honorar CHF 12'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 275.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'275.00 CHF 982.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13'257.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'592.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘665.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin 36 B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘592.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Obere Instanz Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprech- erin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: a) Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (1/4), wird die Entschädigung sei- ner amtlichen Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.950 200.00 CHF 790.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 820.00 CHF 65.60 Auslagen ohne MWST CHF . Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 885.60 b) Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (3/4), wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.85 200.00 CHF 2'370.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'460.00 CHF 196.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'656.80 volles Honorar 11.85 250.00 CHF 2'962.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'052.50 CHF 244.20 Auslagen ohne MWSt CHF Total CHF 3'296.70 nachforderbarer Betrag CHF 639.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt 2‘656.80 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 639.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. P.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Zivilklägerin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern ASMV (Dispositiv und Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst MIDI (Dispositiv und Mo- tiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administra- tive Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 23. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. Mai 2017) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleantin Schödler i.V. Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 38