9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 30. Juni 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller wird antragsgemäss zum Ersatz der Parteikosten des Straf- und Zivilklägers verurteilt; dies auf gerichtliche Bestimmung hin.