15. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuchstellers im Revisionsverfahren (Art. 436 StPO e contrario). 8 16. Der Straf- und Zivilkläger hat als obsiegende Partei gegenüber dem Gesuchsteller Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der vom Gesuchsteller an den Straf- und Zivilkläger auszurichtenden Entschädigung wird nach Eingang der entsprechenden Kostennote von Rechtsanwalt D.________ bestimmt.