In der Erklärung vom 2. April 2016 gibt der Zeuge H.________ selber an, dass es ihm heute nach so langer Zeit – rund 7 Jahre - natürlich schwer fällt, die Phasen des Geschehens zeitlich genauer einzuordnen. Der Zeuge sah sich damals auch gar nicht veranlasst, zeitliche Fixpunkte in Erinnerung zu behalten. Eine Revision ist somit nicht geboten und das Gesuch ist abzuweisen. IV. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).