Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass aus einer Befragung neue Tatsachen resultieren, die zu einer Erschütterung der Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer vom 26. Juni 2015 führen und so eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers mit sich bringen könnten. Dies einerseits gestützt auf die – von der 1. Strafkammer eingehend gewürdigten – starken Belastungsindizien und andererseits auf den zweifelhaften Beweiswert der angebotenen Zeugenaussage. In der Erklärung vom 2. April 2016 gibt der Zeuge H.___