Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Bereits vor dem Hintergrund der seit dem Vorfall vergangenen langen Zeitdauer und der damals nachweislich beeinträchtigten psychischen Gesundheit von H.________ sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Chatverlauf ergibt sich sodann, dass ihn mit dem beantragten Zeugen H.________ mehr als eine flüchtige Bekanntschaft verbindet (pag. 366 ff.). Auch inhaltlich bleiben die Aussagen von H.________ in seiner Erklärung vom 2. April 2016 sehr pauschal und widersprechen verschiedentlich den Aussagen der übrigen Direktbeteiligten.