7 Wenn H.________ im Übrigen wirklich während eines grossen Teils der fraglichen Nacht der ständige Begleiter der drei damaligen Beschuldigten gewesen wäre, so hätte erwartet werden dürfen, dass sein Name bei den tatnächsten Befragungen als möglicher Entlastungszeuge genannt worden wäre. Dies war indessen nicht der Fall. Im Gegenteil wurde er als Zeuge beantragt, um zu bestätigen, dass I.________ zeitweise nicht zusammen mit den beiden anderen war. Auch dies erweckt grosse Zweifel an der Schlüssigkeit der Erklärung vom 2. April 2016.