_ seinerseits sagte schon bei der ersten Befragung aus, von Zeit zu Zeit seien sie getrennt gewesen (p. 28). Die 1. Strafkammer kam denn auch zum Ergebnis, es wäre zweifellos möglich gewesen, dass die Beschuldigten A.________ und F.________ die Tat mit einem anderen Kollegen begingen, zumal alle Beschuldigten festgehalten hätten, dass sie zwar den grössten Teil des Abends zusammen verbrachten, aber auch einige Momente getrennt waren (p. 987). Vor diesem Hintergrund ist das Zeugnis von H.________ nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass er während der gesamten massgeblichen Zeit stets alle drei Beschuldigten begleitet hatte.