Wie nach den vielen Jahren, die zwischen Ereignis und Redaktion der schriftlichen Erklärung liegen, nicht anders zu erwarten ist, bleibt H.________ in seiner zeitlichen Einordnung betreffend Begleitung der drei ehemaligen Beschuldigten sehr unbestimmt. In Anbetracht der grossen Unbestimmtheit, die weder dem Zeugen selbst noch dem Gesuchsteller verborgen geblieben ist, erscheint ohne Weiteres als möglich, dass sich der Vorfall, der zur Verurteilung des Gesuchstellers geführt hat, zu einem Zeitpunkt ereignete, in dem er die Beschuldigten gerade nicht oder nicht mehr begleitete. Das Zeugnis ist mithin nicht geeignet, den Gesuchsteller wirklich zu entlasten.