Interessant ist im Weiteren, aus welchem Grund der Zeuge ursprünglich beantragt worden ist. Angerufen wurde er durch den obergerichtlich freigesprochenen Beschuldigten I.________ mit der Begründung, dass er einen Teil der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 2009 mit Letzterem verbracht habe (p. 163). Wie aus der schriftlichen Berufungsbegründung von I.________ vom 15. September 2014 hervorgeht, sollte H.________ bezeugen können, dass er sich am fraglichen Abend nicht ständig in Begleitung von A.________ und F.________ befunden hatte (p. 854).