6 Bei der Beurteilung der Erheblichkeit kann zunächst nicht ausser Acht gelassen werden, dass H.________ zum Zeitpunkt, als er im Jahr 2011 als Zeuge beantragt wurde, seit längerer Zeit unter einer schweren psychischen Krankheit litt (p. 239/247), die von seinem Arzt, der ihn seit 2002 behandelte, als „graves troubles de la personnalité dans le sens d’une schizophrénie“ bezeichnet wurde (p. 240/248). Bekanntlich sind schizophrene Störungen im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung gekennzeichnet.