Mit H.________ könne nun eine Person Angaben zum Tathergang machen, die weder direkt am Vorfall beteiligt gewesen sei, noch einer involvierten Person sehr nahe stehe. Die Beurteilung der Geschehnisse wäre zweifelsohne anders ausgefallen, wenn zusätzliche Zeugenaussagen vorgelegen hätten, welche die Version des Gesuchstellers geschützt hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft aber auch der Straf- und Zivilkläger sprechen den Aussagen von H.________ indessen die Erheblichkeit ab. Die Generalstaatsanwalt führt dazu aus, was folgt (pag. 305 ff.):