Der Gesuchsteller lässt diesbezüglich ausführen, dass seine Verurteilung mangels objektiver Beweise einzig auf die Aussagen des Privatklägers und dessen Ehefrau einerseits und die Aussagen der Mitbeschuldigten andererseits gestützt worden sei. Alle weiteren Zeugen hätten zum direkten Tathergang keine Angaben gemacht. Mit H.________ könne nun eine Person Angaben zum Tathergang machen, die weder direkt am Vorfall beteiligt gewesen sei, noch einer involvierten Person sehr nahe stehe.