13. Eine Revision des Urteils der 1. Strafkammer vom 26. Juni 2015 ist indessen nur angezeigt, wenn sich das neue Beweismittel bei einer konkreten Betrachtung dazu eignet, die Beweisgrundlage des genannten Urteils zu erschüttern und die veränderten Tatsachen einen wesentlich günstigeren Entscheid für die verurteilte Person erwarten lassen.