Zu beachten ist aber, dass mit der ärztlich anerkannten, seit Jahren andauernden psychischen Krankheit von H.________ ein berechtigter Grund vorlag, diesen nicht als Zeugen zu beantragen. Mit Blick auf die grosse Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht bei der Annahme von Rechtsmissbrauch auferlegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon auszugehen, dass vorliegend die Schwelle zum Rechtsmissbrauch nicht überschritten ist.