Dies obwohl die beiden angeblich den gesamten Abend zusammen verbracht haben wollen. Auch die Äusserung der Verteidigung des Gesuchstellers, dass zuerst habe abgeklärt werden müssen, ob eine Befragung von H.________ zu einer «Ent- oder allenfalls Belastung» führen würde, legt den Schluss nahe, dass eine Einvernahme bisher nicht ernsthaft erwogen bzw. als dienlich erachtet wurde. Zu beachten ist aber, dass mit der ärztlich anerkannten, seit Jahren andauernden psychischen Krankheit von H.________ ein berechtigter Grund vorlag, diesen nicht als Zeugen zu beantragen.