Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch ist aber nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.4 mit Hinweisen).