5 vom 19. April 2016 E. 4.4. mit Hinweisen). Ein Revisionsgesuch ist dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche die verurteilte Person von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg (BGE 141 IV 349 E. 2.2; 130 IV 72 E. 2.2; Urteil 6B_1042/2015 vom 19. April 2016 E. 4.4). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 mit Hinweisen).