12. Der Straf- und Zivilkläger macht zunächst geltend, der Gesuchsteller habe es im Rahmen des bisherigen Verfahrens pflichtwidrig versäumt, eine Befragung von H.________ zu beantragen, ein entsprechendes Begehren zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht mehr statthaft. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Revision auch dann möglich, wenn eine Tatsache vorgebracht wird, die der beschuldigten Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies jedoch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2015