_ vom 2. April 2016 könnte tatsächlich geeignet sein, allenfalls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Eine derartige Betrachtungsweise hätte aber rein gar nichts mit sorgfältiger und gewissenhafter richterlicher Beweiswürdigung zu tun und würde geradezu an Willkür grenzen.