Bei dem vom Gesuchsteller beigebrachten Zeugen H.________ handelt es sich insofern um ein neues Beweismittel, als dieser bisher nicht zu den Vorfällen befragt wurde. Eine alleinige, isolierte, unkritische Betrachtung der schriftlichen Erklärung des Zeugen H.________ vom 2. April 2016 könnte tatsächlich geeignet sein, allenfalls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.