130 IV 72 E. 1). Erheblich sind neue Tatsachen und Beweismittel, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen wesentlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Eine Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist.