437 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 61 BGG) und können damit revidiert werden. Gegenstand eines solchen Verfahrens bildet in jedem Fall nur das letztinstanzliche kantonale Urteil – vorliegend das Urteil der 1. Strafkammer vom 26. Juni 2015. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2015 vom 27. November 2015 ist insofern mit diesem Entscheid verknüpft, als ihm für den Fall einer Revision der Bezugspunkt entzogen und es entsprechend hinfällig würde. Soweit der Gesuchsteller indessen eine formelle Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_762/2015 vom 27. November 2015 verlangt, ist auf seinen Antrag nicht einzutreten.