Entgegen der Ansicht des Straf- und Zivilklägers zielt die zitierte Rechtsprechung nicht auf die Begründung einer erweiterten Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die Revision von Bundesgerichtsurteilen ab. Das Bundesgericht führte an besagter Stelle lediglich aus, in welchen Konstellationen die Revision eines Bundesgerichtsurteils nicht möglich und entsprechend der kantonale Weg zu beschreiten ist. Auch letztinstanzliche kantonale Entscheide erwachsen – soweit dagegen kein Rechtsmittel ergriffen bzw. erfolglos Beschwerde in Strafsachen geführt wurde – in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 3 StPO i.V.m.