Im vorliegenden Fall traf das Bundesgericht nur insofern eigene Sachverhaltsfeststellungen, als es darlegte, wie die vorinstanzliche Feststellung zu verstehen sei, dass die Kleidung des Beschuldigten keine Blutspuren aufgewiesen hätte (E. 2.2 f.). Bei dieser Präzisierung handelt es sich nach Ansicht der Kammer weder um eine neue Sachverhaltsfeststellung, noch betrifft sie einen Bereich, der von den beigebrachten Tatsachen oder Beweismitteln erschüttert werden sollte.