Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (vgl. BGE 134 IV 48; Urteile 6F_29/2016 vom 17. November 2016 E. 2 und 6F_16/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2).