Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen und Beweismittel allerdings nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind.