9. Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Soweit der Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO angerufen wird, ist das Gesuch nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Auch ein Bundesgerichtsentscheid kann aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 abs. 1 lit. a StPO revidiert werden. Einschränkend führte das Bundesgericht im Urteil 6F_1/2017 vom 17. März 2017 E. 2 aus: