Ein Nichteintreten sei auch angezeigt, weil der Gesuchsteller die Zeugenbefragung im bisherigen Verfahren pflichtwidrig versäumt habe. Soweit auf das Gesuch eingetreten werde, sei dieses abzuweisen, wobei für die Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt verwiesen werde. 6. Die innert erstreckter Frist eingereichte Replik des Gesuchstellers datiert vom 10. Oktober 2016 (pag. 327 ff.). Er bestätigte darin die bereits im Revisionsgesuch vom 30. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren (pag. 1 ff. bzw. pag. 243 ff.).