Zur Begründung führte der Straf- und Zivilkläger aus, dass zwar das Obergericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig sei, sich die Frist aber nach Art. 124 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) richte, da die Aufhebung eines Bundesgerichtsurteils verlangt werde. Die Eingabe des Gesuchstellers erfolge vor diesem Hintergrund verspätet. Ein Nichteintreten sei auch angezeigt, weil der Gesuchsteller die Zeugenbefragung im bisherigen Verfahren pflichtwidrig versäumt habe.