5. Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 25. August 2016, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 314).