3. Die Generalstaatsanwalt beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016, das Revisionsgesuch sei kostenpflichtig abzuweisen (pag. 301 ff.). Zur Begründung führte sie aus, dass mehrere Gründe gegen die Erheblichkeit des Zeugnisses sprächen und darum eine Revision nicht gerechtfertigt sei. 4. Der Kanton Bern, vertreten durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bzw. das Sozialamt (nachfolgend: Zivilkläger) liess mit Schreiben vom 25. Juli 2016 verlauten, er verzichte auf eine Stellungnahme (pag. 312).