Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, dass mit H.________ ein neuer Entlastungszeuge aufgetaucht sei. Dieser habe bisher aufgrund einer psychischen Krankheit nicht zu der Sache befragt werden können, sei aber nun zu einer Aussage bereit. Zudem legte er eine entsprechende schriftliche Erklärung von H.________ vom 2. April 2016 ins Recht, die im Wesentlichen festhält, dass