Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Gemäss dieser Bestimmung kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel beibringen kann, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.